OLG Köln Anlage Nutzerprofil einer Ärztin auf Jameida ohne Einwilligung zulässig

Nach dem OLG Köln mit Urteil vom 05.01.2017 ist die Anlage eines Nutzerprofils einer Ärztin auf Jameida ohne Einwilligung zulässig. Eine Fachärztin für Dermatologie und Allergologie fühlte sich durch die Anlage eines Profils auf dem Ärztebewertungsportal Jameida ohne ihre Einwilligung und den dort abgegebenen Bewertungen in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und klage gegen den Plattformbetreiber Jameida auf Löschung ihrer auf dem Bewertungsportal veröffentlichten Daten, Unterlassung der Veröffentlichung ihres Profils sowie Abmahnkosten.

Das OLG Köln wies die Klage zurück, da die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen stammen und kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin im Rahmen einer Interessenabwägung entgegenstehe. Daher sei die Anlage des Profils mit der Speicherung und Veröffentlichung von persönlichen Daten der Klägerin datenschutzrechtliche zulässig.

Der Senat ist der Ansicht, dass das Recht auf Kommunikationsfreiheit von Jameida gegenüber dem Recht der informationellen Selbstbestimmung überwiegt. So sei die Klägerin durch Namensnennung nur in ihrer Sozialsphäre berührt, ohne dass schwerwiegende Auswirkungen auf ihr Persönlichkeitsrecht ersichtlich seien. Auch anonyme oder negative Bewertungen führten weder zu sozialer Abgrenzung noch besitzen sie eine stigmatisierende oder anprangernde Wirkung. Zum einen gebe es umfangreiche Beschreibung der Patienten des Behandlungsverlaufs und damit einen hinreichenden Sachbezug der Kritik, bei welcher die persönliche Herabwürdigung der Klägerin nicht im Vordergrund stehe und daher keine Schmähkritik vorliege. Dies gelte auch für Ausdrücke wie „Katastrophe und absolut nicht vertrauenswürdig“, „Frau Dr. F geht GAR NICHT“ oder „Das Personal ist sehr nett, nur nutzt das reichlich wenig, wenn die Ärztin inkompetent ist und nicht einmal im Beruf ihre Stutenbissigkeit unter Kontrolle hat, um Patienten zu behandeln“.

Zum anderen sei die Klägerin in der Lage sich gegen einzelne negative Bewertungen zu wehren, z. B. über eine Gegendarstellung oder einen Einspruch und könne sich über neue Bewertungen informieren zu lassen. Es sei auch nicht unzumutbar, dass die Klägerin ständig ihre Bewertungen überprüfen muss um möglichst schnell gegen unberechtigte Bewertungen vorzugehen.

Die optische Gestaltung der Einblendung von Werbung einzelner mit dem Vermerk „Anzeige“ und „Hautärzte“ im unmittelbarer Nähe zu dem Profil der Klägerin sei so deutlich gestaltet, dass nicht der Eindruck entstehen könne, es handele sich um eine Empfehlung durch die Beklagte.

Fazit:

Die Entscheidung verdeutlicht, dass es keinen allgemeinen Anspruch auf Löschung von Daten mit Personenbezug gibt, wenn diese Daten aus allgemein zugänglichen Quellen stammen. Dies betrifft sowohl das Persönlichkeitsrecht am eigenen Namen als auch das Datenschutzrecht wie vor kurzem das OLG Celle in seinem Urteil vom 29.12.2016 gegenüber Google betont hat. https://ip-blogger.de/blog/datenschutzrecht/olg-celle-kein-anspruch-auf-loeschung-von-links-bei-google-bei-archivierten-interview.html.

Es ist stets im Einzelfall eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen, wobei ein Löschungsanspruch nur im Falle des Überwiegens der Rechte des Betroffenen an dem Kommunikations- oder Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht.

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