LG Bielefeld: Tweed bei Twitter grundsätzlich nicht urheberrechtlich schutzfähig

Das Landgericht Bielefeld hat mit Beschluss vom 3. Januar 2017 entschieden, dass der folgende Text des Twitter-Feed nicht urheberrechtlich schutzfähig ist:

„Wann genau ist aus „Sex, Drugs & Rock n Roll“ eigentlich „Laktoseintoleranz, Veganismus & Helene Fischer“ geworden?“

Der Streit im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ging darum, dass der vorgenannte Tweed bei Twitter von einer dritten Partei auf Postkarten aufgedruckt und übernommen wurde. Der Kläger sah hierin eine Urheberrechtsverletzung mit der Begründung, dass der vorgenannte Tweed ein urheberrechtliches Sprachwerk und damit geschützt gegen eine Übernahme sei. Das Landgericht verneinte diese Argumentation mit der Begründung, der Text bestehe lediglich aus einem einzelnen Satz und bediene sich der Alltagssprache. Demnach sei der notwendige Grad der schöpferischen Gestaltung durch die bloße Anordnung, Verknüpfung und Gegenüberstellung des allgemeinen bekannten und seit Jahrzehnten verwendeten Begriffs „Sex, Drugs and Rock n Roll“ nicht erreicht. Auch sei der hiermit verbundene Sprachwitz nicht ausreichend, um die Hürde eines Sprachwerks zu überspringen und urheberrechtlichen Schutz zu begründen. Vielmehr gehe es in der vorliegenden Fassung lediglich um einen nicht schutzfähigen allgemeinen Slogan.

Fazit:

Die Entscheidung ist sicherlich diskutabel, aus meiner Einschätzung im Ergebnis allerdings richtig. So wird häufig verkannt, dass nicht jede Aneinanderreihung von üblichen Begriffen aus dem allgemeinen Sprachgebrauch den urheberrechtlichen Schutz eines Sprachwerkes begründet. Dies gilt auch unter Heranziehung der sogenannten „kleinen Münze“ mit einer geringen Schutzhürde für die Begründung eines urheberrechtlichen Schutzes. Gerade im Bereich Sozial-Media, insbesondere auf der Nachrichten-Plattform Twitter liegt ein häufig gegen den urheberrechtlichen Schutz begründetes Indiz bereits in der Kürze der Nachricht. Hier kann allgemein gelten, je kürzer die Nachricht, desto kreativer muss deren Inhalt sein, um die Hürde des urheberrechtlichen Schutzes zu überspringen. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung zutreffend und liegt im Übrigen auch auf der Linie der im letzten Jahr aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln, welche ebenfalls den Tweed „Wenn das Haus nasse Füße hat“ als nicht urheberrechtlich schutzfähig ansah

Simple Share Buttons