Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 29.12.2016 einen Anspruch auf Löschung von verschiedenen Links aus der Trefferliste bei Google zur Eingabe ihres Namens verneint, da diese selbst durch ein Interview in die Verbreitung und die Angabe ihres Namens eingewilligt habe.
Die Klägerin des Verfahrens wendet sich mit einem Löschungsbegehren gegen die Suchmaschinenbetreiberin Google, weil bei Eingabe ihres Namens in die Suchmaschine ein Link erscheint, der auf Nachrichten im Archiv eines Verlages verweist, wo ein Bericht im Zusammenhang mit einem Interview der Klägerin aus dem Jahr 2010 veröffentlicht ist. Hintergrund des Interviews der Klägerin war ein Bericht über die „fiesen Tricks der Arbeitgeber“ im Zusammenhang mit Kündigung von Angestellten, welche sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin vermeintlich angewendet habe.
Die Klägerin behauptet, dass sich durch die heutige Anzeige des Links auf das allgemein zugängliche Nachrichtenarchiv ehemalige Schulkameraden von ihr abgewendet hätten und es ihr fast unmöglich sei, neue Bekanntschaften zu knüpfen. Demnach bestehe ein schutzwürdiges Interesse an der Löschung des Links aus dem Datenschutzrecht sowie wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Nachdem das Landgericht den Suchmaschinenbetreiber noch zur Löschung aufgrund einer Persönlichkeitsrechtsverletzung verurteilt hatte, erklärte nun das Oberlandesgericht Celle das Löschungsbegehren für unzulässig. Der Senat stellte fest, dass ein wesentliches Überwiegen der Interessen der Klägerin aufgrund der bloßen Berührung ihrer Sozialsphäre durch Nennung des Namens im Zusammenhang mit ihrem Interview gegenüber dem Informationsinteressen der Internetuser nicht bestehe, auch wenn sich der Suchmaschinenbetreiber nicht auf die Presse- und Meinungsfreiheit berufen könne. Zum einen sei zu berücksichtigten, das der Artikel im Nachrichtenarchiv im Internet für jedermann öffentlich zugänglich sei. Hinzu komme, dass die Klägerin selbst durch ihr Interview in die Veröffentlichung des Interviews eingewilligt habe. Ein Widerruf oder ein berechtigtes Interesse zum Widerruf sei nicht vorgetragen. Zum anderen existiere auch nach 7 Jahren ein allgemeines Informationsinteresse an dem nach wie vor aktuellen Thema von etwaigen „fiesen Tricks“ der Arbeitgeber. Hier sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen Link auf einem Artikel in einem Nachrichtenarchiv handele, so dass mittelbar die Presse – und Medienfreiheit auch in die Interessenabwägung mit einzubeziehen sei. Zu guter Letzt beziehe sich der Link nicht auf die Klägerin als reine Privatperson, sondern als Geschäftsführerin eines Unternehmens, für welches sie weiterhin tätig ist oder sei. Vor diesem Hintergrund sei die Speicherung nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig, da der Link auf öffentlich zugängliche Quellenverweise verweise und keine schutzwürdigen Interessen der Klägerin entgegenstehen.
Mit derselben Argumentation verneinte der Senat auch einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin und stellte klar, dass die bloße Nennung des Namens einer Person im Zusammenhang mit ihrem beruflichen Umfeld stets nur die Sozialsphäre und nicht die Intimsphäre betreffe.
Fazit:
Die Entscheidung verdeutlicht die maßgeblichen Kriterien im Rahmen der Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Internetuser und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmtheit des Betroffenen, wobei stets von besonderer Wichtigkeit ist, ob der Betroffene durch eigene Handlungen wie hier durch das Interview sich und seine Persönlichkeit freiwillig in die Öffentlichkeit begeben hat. Hierbei wird auch deutlich, dass ein allgemeines Recht auf Vergessen grundsätzlich nicht existiert, auch wenn dies medial in den letzten Jahren immer wieder fälschlicherweise so betont wurde. Es ist stets im Einzelfall eine Abwägung des Informationsinteresses der Allgemeinheit mit dem Persönlichkeitsrecht der genannten Person vorzunehmen. Zu begrüßen ist die Klarstellung des Senats, dass die bloße Nennung des Namens im Zusammenhang mit einer geschäftlichen Tätigkeit nur die Sozialsphäre betrifft, so dass weitergehende schwerwiegende Nachteile der genannten Person drohen müssen, um ein Löschungsanspruch eines Links aus der Suchmaschine zu begründen. Dies gilt sowohl für das Datenschutzrecht als auch das Persönlichkeitsrecht.