Der BGH beendet mit Grundsatzurteil vom 11.11.2016 den Streit und stellt klar, dass für reine Schaufenster-Präsentationen ohne Preisangabe die Preisangbenverordnung (PAngVO) nicht gilt und eine Verpflichtung zur Bepreisung der im Schaufenster ausgestellten Waren nicht besteht.
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