LG Frankfurt: Datenschutzrechtlicher Anspruch auf Vergessen bezüglich Suchmaschineneinträgen

Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 28.06.2019 einen Anspruch auf Löschung verschiedener Suchmaschinen-Ergebnisse zu dem Namen des Klägers als Resultat aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO bejaht.

Im Rahmen des vorliegenden Streits richtet sich der Kläger gegen die Löschung verschiedener Suchmaschineneinträge zu seinem Namen. Die entsprechenden Suchmaschinenergebnisse führten auf eine Webseite, auf welcher zahlreiche Ereignisse aus der Vergangenheit des Klägers dargestellt wurden. Hierbei ging es im Wesentlichen um gewalttätige Auseinandersetzungen, die im Jahr 1982 in einem Studentenwohnheim in Mainz, infolge dessen Körperverletzung, Sachbeschädigungen und Landfriedensbruch sowie ein Tötungsdelikt begangen wurde.

Das Landgericht Frankfurt begründet in seiner Entscheidung nunmehr ausführlich, dass aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO unter gewissen Umständen ein Recht des Betroffenen auf Löschung verschiedener Einträge zu seinen Daten resultiere. Dieses formale Ereignis am Recht auf Vergessen „setze nicht nur die Löschung bestimmter Inhalte durch den Betroffenen selbst voraus, sondern mache es auch notwendig, dass diese personenbezogenen Daten nach der Löschung nicht erneut verarbeitet und über Verlinkungen dem Zugriff Dritter zugänglich gemacht werden dürften. Anderenfalls liefe das Recht auf Vergessen leer. Vorausgesetzt sei lediglich, dass bei einer Abwägung der Interessen der Öffentlichkeit an der Berichterstattung mit den Interessen des Betroffenen das allgemeine Persönlichkeitsrecht ebenso wie das Resozialisierungsinteresse an der Löschung der Alteinträge überwiege, was hier der Fall sei.

Fazit:

Das Landgericht hat den Löschungsanspruch auf verschiedene Google-Einträge aus der datenschutzrechtlichen Norm des Rechts auf Vergessen begründet. Die vorliegende Argumentation ist völlig vertretbar und liegt auf der Linie der Rechtsprechung zur Löschung von Suchmaschineneinträgen gestützt auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Im Ergebnis ist stets die entscheidende Frage, ob das Recht des Betroffenen an der Löschung der Verlinkung seiner alten Daten hinter dem Öffentlichkeitsinteresse überwiegt. Hier wird in der Regel auch auf Indizien zurückgegriffen, wie insbesondere die Aktualität der Berichterstattung, die inzwischen vergangene Zeit, die Schwere der Verletzung der Persönlichkeitsrechte sowie eine in der Zwischenzeit verbüßte Strafe. Insofern ist und bleibt es stets eine Frage des Einzelfalls, ob das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Dateninhabers dem Recht der Öffentlichkeit an der Berichterstattung auch über ältere Ereignisse überwiegt.

Google besitzt keine Marktbeobachtungsverpflichtung und haftet erst bei angezeigter Rechtsverletzung

Nach dem OLG Karlsruhe mit Urteil vom 14.12.2016 besitzt Google keine Marktbeobachtungsverpflichtung und haftet erst bei angezeigter Rechtsverletzung. Grundlage der Auseinandersetzung war ein im Jahr 2012 erschienener Beitrag auf einer Internetplattform, in welchem den Klägern unter anderem islamfeindliche Äußerungen vorgeworfen und sie unter anderem als Rassisten bezeichnet wurden.

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