Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 21.03.2017 entscheiden, dass die Angabe eines Teilpreises auf der Rückseite eines Preisschildes eines Sofas nicht reicht, wenn der nicht der Gesamtpreis für das konkrete Ausstellungsstück angegeben wird.
Der Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs nahm ein Möbelhaus in Hamm wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung in Anspruch, da auf einem Preisschild für ein Ecksofa ein Preis von 3.199 Euro mit dem Hinweis genannt war, dass Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar sei. Auf der Rückseite des Preisschildes waren die Ausstattungsmerkmale der Lederrundecke unter Angabe von Einzelpreisen aufgeführt. Damit betrug der Preis für das ausgestellte Möbelstück insgesamt 5.245 Euro.
Der Kläger hielt diese Preisauszeichnung für wettbewerbswidrig. Die Beklagte verteidigte ihre Preisauszeichnung mit dem Hinweis, dass das ausgestellte Möbelstück dem Kunden erkennbar nur eine von vielen Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich der angebotenen Ledergarnitur verdeutlichen sollte, und es in seinem Belieben stehe, für welche Gestaltung er sich entscheide. Bei den vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten könne sie keinen Gesamtpreis bilden, so dass der angegebene Preis für eine Basisversion unter Hinweis auf den Mehrpreis für Zubehör die Preisgestaltung zutreffend verdeutliche.
Das OLG Hamm hält ebenso wie erstinstanzliche Gericht die Preisauszeichnung für wettbewerbswidrig. Nach Auffassung des Senats hat die Beklagte gegen die Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises verstoßen. Sie habe eine konkrete Ausstattungsvariante ihrer Lederrundecke zum Verkauf angeboten und hierfür nicht den Gesamtpreis angegeben. Der Hinweis auf die Ausstattungsvarianten sei eher missverständlich, weil ihn der Verbraucher so verstehen könne, dass über die zur Ausstellung gelangte Variante hinaus weiteres Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar sei. Insoweit genüge es nicht, wenn die Beklagte einen Teilpreis nenne und auf der Rückseite des Preisschildes weitere Beträge angebe, die der Kunde hinzurechnen müsse, um den Gesamtpreis zu ermitteln.
Fazit:
Das Urteil ist richtig und zeigt eindrucksvoll das in der Wirtschaft weit verbreitete Fehlverständnis in Bezug auf die Verpflichtung zur Gesamtpreisangabe, insbesondere bei einer Vielzahl an Kombinationsmöglichkeiten bei Möbelgarnituren. Auch der Hinweis auf die bloße Addition der Einzelpreise auf der Rückseite ist nicht hilfreich, da durch die Gestaltung des Einzelpreises auf der Vorderseite mit dem Hinweis auf weitere Ausstattungsmerkmal auf der Rückseite der Verbraucher eher verwirrt wird.