Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11. Februar 2025 entschieden, dass bereits der Kontrollverlust über personenbezogene Daten einen ersatzfähigen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen kann.
Geklagt hatte eine Bundesbeamtin, deren Personalakte über Jahre hinweg von niedersächsischen Landesbediensteten bearbeitet wurde, obwohl diese dafür nicht zuständig waren. Die Klägerin sah darin eine unzulässige Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten und verlangte Schadensersatz wegen einer Verletzung ihrer Datenschutzrechte.
Das Berufungsgericht hatte die Klage noch mit der Begründung abgewiesen, es fehle an einem „benennbaren und tatsächlichen“ Schaden. Der BGH hob dieses Urteil auf und stellte klar: Für die Ersatzpflicht nach Art. 82 DSGVO genügt der bloße Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten. Eine zusätzliche, besonders gravierende Beeinträchtigung sei nicht erforderlich.
Die Richter betonten, dass es allein darauf ankomme, ob ein Verstoß gegen die DSGVO vorliege und ob dadurch ein Kontrollverlust eingetreten sei. Dass die Daten nicht öffentlich gemacht wurden oder die betreffenden Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet waren, ändere an der grundsätzlichen Ersatzfähigkeit nichts. Dieser Umstand sei lediglich bei der Schadenshöhe relevant.
Zudem stellte der BGH klar, dass der DSGVO-Schadensersatzanspruch nicht durch nationale Regelungen (etwa § 839 Abs. 3 BGB) eingeschränkt werden darf. Eine vorherige Ausschöpfung anderer Rechtsmittel sei nicht erforderlich.
Fazit:
Der BGH stärkt die Rechte betroffener Personen deutlich: Für immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO kann bereits ein Kontrollverlust über die Daten ausreichen. Konkrete Nachteile oder Bloßstellungen müssen nicht zusätzlich nachgewiesen werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass der Betroffenen einen belegbaren Schaden darlegen muss. Ein bloßer Datenschutzverstoß genügt ebenso wenig wie ein rein theoretisches Missbrauchsrisiko, wie der BGH in einer anderen Entscheidung betont hat, um einen bezifferbaren Schaden zu erhalten.