LG Wuppertal: Keine Informationspflicht über einen bevorstehenden Modellwechsel

Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 09.01.2020 entschieden, dass das Unternehmen Vorwerk nicht verpflichtet ist, im Rahmen seiner Werbung auf einen in Kürze anstehende Herausgabe eines neuen Modells hinzuweisen.

Im konkreten Fall ging es um die Werbung von Vorwerk für einen Thermomix. Im Nachgang der Werbung hatte die Klägerin Mitte Januar 2019 den Thermomix TM5 erworben. 2 Monate später im März 2019 kündige Vorwerk das Nachfolgemodell TM6 an, wobei die neuere Version ein größeres Display und deutlich erweiterte Kochfunktionen besitzt. Die Klägerin wollte im Rahmen des Rechtsstreits den Kauf des Vorgängermodells rückabwickeln, da sie bei Kenntnis des neuen Modells die alte Version nicht erworben hätte, sondern vielmehr zugewartet um das neue Produkt zu kaufen.

Das Landgericht Wuppertal hat der Rechtsansicht der Klägerin eine Absage erteilt und eine Informationspflicht auf den Modellwechsel verneint. Eine Aufklärungspflicht greife nur, wenn die verschwiegene Tatsache wesentlich für den Kaufabschluss sei. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin das aktuelle Modell zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erworben. Dies war zum Zeitpunkt des Kaufes auch noch kein Auslaufmodell, da der erworbene Thermomix zum Zeitpunkt des Kaufvertrages ganz normal im Sortiment von Vorwerk geführt wurde. Vor diesem Hintergrund bestehe keine Hinweisverpflichtung auf einen anstehenden Modellwechsel. Einen solchen Hinweis erwarte der angesprochene Verkehr erst dann, wenn das Unternehmen sämtliche noch im Markt befindlichen Geräte als Auslaufmodelle bezeichne und seine Produktion bereits auf das Nachfolgemodell umgestellt habe.

Fazit:

Die Entscheidung erfolgt im Rahmen eines Gewährleistungsrechtsstreits, ist gleichwohl auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zutreffend. So existiert eine ständige Rechtsprechung im Bereich des Werberechts dahingehend, dass eine Verpflichtung des werbenden Unternehmens besteht, Auslaufmodelle als solche zu kennzeichnen. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung bei einem aktuellen Modell darauf hinzuweisen, dass in Zukunft ein neues Modell erscheinen wird, würde meiner Ansicht zu weitreichend sein und kaum lösbare Fragen aufwerfen, insbesondere ab welchem Zeitpunkt eine Informationspflicht besteht. Unter Berücksichtigung des Interesses des Unternehmens, die aktuell geführten Produkte im Markt auch vor einem Modellwechsel noch verkaufen zu können, ist die Entscheidung meines Erachtens zutreffend.

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