LG Köln: Irreführende Werbung mit Wertgutschein im Bereich Schönheitschirurgie

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 30.10.2019 die Werbung mit einem Wertgutschein auf einer Online-Plattform für eine ärztliche Faltenbehandlung als wettbewerbswidrig verboten, wenn der zu zahlende Endpreis deutlich über dem Preis des Wertgutscheins lag.

Streitgegenstand des Verfahrens war die Werbung von Ärzten auf einer Internetplattform mit einem Rabattgutschein. Im Rahmen des Gutscheins wurde eine medizinische Faltenreduktion beworben und ein Gutschein mit einem Preis in Höhe von 499,00 € mit folgender Werbeaussage angepriesen.

„Wertgutschein über 499 € anrechenbar auf Faltenreduktion an einer Zone nach Wahl für 1 Person“.

Im Nachgang stellte sich heraus, dass die angebotenen medizinischen Leistungen der Faltenreduktion auf der Basis der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet wurden und der Betrag des Wertgutscheins nicht der Komplettpreis war, sondern lediglich einen Teilbetrag darstellte. Die tatsächlichen abzurechnenden Kosten der Faltenreduktion lagen deutlich höher, sodass der Wertgutschein nur für eine Anzahlung eingesetzt werden konnte.

Dies bewertete das Landgericht Köln als irreführend , da der angesprochene Verkehr anhand der konkreten Aussage davon ausgehe, dass er mit dem Wertgutschein die Gesamtkosten der Faltenreduktion erhalten könne. Wenn es dagegen lediglich um eine Anzahlung gehe, wäre die Werbung für den Wertgutschein völlig sinnfrei, da die Anzahlung auch ohne weiteres auf anderem Wege geleistet werden könne.

Fazit:

Die gerichtliche Entscheidung ist meines Erachtens zutreffend. Das Landgericht stellt hier zutreffend die Frage, welchen Sinn die Bewerbung des Wertgutscheins verfolgt, wenn dieser lediglich als Anzahlung und nicht als Komplettpreis in Bezug auf die Faltenreduktion verwendet werden kann. Insofern wäre es in jedem Fall geboten gewesen, bei dem bloßen Einsatz als Anzahlung den Gesamtpreis der abzurechnenden Faltenreduktion bereits in der Werbung mit anzugeben.

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