BGH: Auch Mitbewerber können DSGVO-Verstöße wettbewerbsrechtlich verfolgen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. März 2025 entschieden, dass Verbraucherschutzverbände sowie Mitbewerber Datenschutzverstöße zivilrechtlich verfolgen können – auch ohne konkreten Auftrag einer betroffenen Person. Damit sind insbesondere auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklagen bei Verstößen gegen die DSGVO zulässig.


Im zugrundeliegenden Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband einen Unterlassungsanspruch gegen die Betreiberin des sozialen Netzwerks „Facebook“ geltend gemacht. Grund war die Gestaltung des App-Zentrums der Plattform im Jahr 2012: Dort wurden Nutzern Spiele mit dem Hinweis präsentiert, dass die Anwendung Zugriff auf ihre allgemeinen Informationen, E-Mail-Adresse, Statusmeldungen und weitere Daten erhält. Zudem sollte die Anwendung „in deinem Namen posten“ dürfen. Eine datenschutzkonforme und transparente Information über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung erfolgte nicht.

Der Kläger sah in der Darstellung einen Verstoß gegen die DSGVO, insbesondere gegen die Informationspflichten aus Art. 12 und 13 DSGVO. Gleichzeitig wurde der Verstoß als wettbewerbswidrig eingestuft, weil Verbrauchern eine wesentliche Information für ihre Entscheidung vorenthalten wurde.

Der BGH wies die Revision von Meta ab. Nach Auffassung des Gerichts stellt Art. 80 Abs. 2 DSGVO eine taugliche Grundlage dar, um datenschutzrechtliche Verstöße im Wege des UWG oder des UKlaG durch qualifizierte Einrichtungen verfolgen zu lassen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass eine konkrete betroffene Person benannt wird. Es genügt die Bezugnahme auf eine identifizierbare Nutzergruppe. Auch rein hypothetische Verstöße seien von der Verbandsklage nicht umfasst.
Inhaltlich liege ein klarer Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 13 Abs. 1 DSGVO vor, da Nutzer nicht ausreichend über die Datenverarbeitung informiert wurden. Dies führe zugleich zu einer wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführung nach § 5a UWG.

Der BGH betonte die hohe wirtschaftliche Bedeutung personenbezogener Daten im Onlinegeschäft. Verbraucher müssten in die Lage versetzt werden, informierte Entscheidungen zu treffen.

In einem weiteren Urteil entschied der BGH an demselben Tag zudem, dass ein Apotheker, der beim Verkauf von Arzneimitteln über Plattformen wie Amazon ohne Einwilligung Gesundheitsdaten verarbeitet, gegen Art. 9 DSGVO verstößt. Ein solcher Verstoß kann ebenfalls von Mitbewerbern im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage verfolgt werden.

Fazit:

Die Urteile des Bundesgerichtshofs markieren einen Wendepunkt im Zusammenspiel von Datenschutz und Wettbewerbsrecht. Verstöße gegen die DSGVO können nun unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne individuelles Mandat von Mitbewerbern und Verbraucherschutzverbänden zivilrechtlich verfolgt werden. Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass Datenschutzverstöße künftig häufiger Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen sein werden.

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