Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 23. Mai 2025 in einem Eilverfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen Meta, den Mutterkonzern von Facebook und Instagram, die geplante Verwendung öffentlich gestellter Nutzerdaten für das Training Künstlicher Intelligenz erlaubt.
Im April 2025 hatte Meta angekündigt, künftig öffentlich zugängliche Daten aus Nutzerprofilen ihrer Plattformen zur Entwicklung und Schulung von KI-Modellen zu verwenden. Die Verbraucherzentrale sah darin einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und beantragte im Rahmen eines Eilverfahrens ein sofortiges Verbot dieser Praxis.
Betroffen sind dabei Daten, die Nutzer selbst öffentlich gemacht haben, etwa in Profilen oder Beiträgen, sofern kein Widerspruch gegen die Datenverarbeitung eingelegt wurde.
Das OLG Köln sah bei summarischer Prüfung im Eilverfahren weder einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) noch gegen den Digital Markets Act (DMA). Meta verfolge mit dem Einsatz der Daten einen legitimen Zweck im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, nämlich die Entwicklung von KI-Technologien. Für diesen Zweck seien große Datenmengen erforderlich, die nur aus öffentlich zugänglichen Quellen in ausreichender Qualität gewonnen werden könnten. Zudem hätten Nutzer die Möglichkeit, ihre Daten durch Umstellung der Sichtbarkeit oder durch Widerspruch aus der Verarbeitung herauszunehmen.
Auch aus Sicht der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden, insbesondere der irischen Datenschutzbehörde und des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz, sei die geplante Verwendung öffentlich verfügbarer Daten datenschutzrechtlich zulässig.
In der Interessenabwägung überwiege das Interesse von Meta, da die Daten keine eindeutigen Identifikatoren wie Name oder Adresse enthalten und ausschließlich öffentlich einsehbare Inhalte verarbeitet würden.
Das Gericht stellte darüber hinaus klar, dass die Regelungen des DMA im konkreten Fall keine Anwendung finden, da keine Zusammenführung von Daten aus verschiedenen Meta-Diensten vorliege. Es mangele an einer rechtlich relevanten Kombination personenbezogener Daten über Dienstgrenzen hinweg.
Fazit:
Die Entscheidung des OLG Köln zeigt, dass die Verwendung öffentlich gestellter Nutzerdaten durch Plattformbetreiber für KI-Trainingszwecke unter bestimmten Voraussetzungen mit der DSGVO vereinbar sein kann. Voraussetzung ist, dass die Daten tatsächlich öffentlich zugänglich sind, die Nutzer informiert wurden und ihnen effektive Widerspruchsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Zugleich macht das Urteil deutlich, dass datenschutzrechtliche Bewertungen im Eilverfahren nur vorläufig sind und im Hauptsacheverfahren erneut überprüft werden können.