Der in Europa einmalige Streit mit Ferrari über das mögliche Entstehen eines Teilschutzes an der Fahrzeugfront als nicht eingetragenes Geschmacksmuster (Design) geht nach der gestrigen Entscheidung des EuGH zurück zum BGH und in die nächste Runde. Wir hatten über den Sieg vor dem LG und OLG Düsseldorf durch HPR vor 3 Jahren berichtet.
Der EuGH hat nun im Urteil vom 28.10.2021 erklärt, dass ein Teilschutz an einem Gesamtprodukt entstehen kann und für die Schutzentstehung keine gesonderte Offenbarung des Fahrzeugteils gefordert werden dürfe. Wann dies der Fall ist, müsse das nationale Gerichts beurteilen, insbesondere ob ein Schutz an Fahrzeugteilen als nicht eingetragenes Design entstehen kann, wenn das gesamte Fahrzeuge vorgestellt wurde. Er hat keinerlei wirklich hilfreiche Abgrenzungskriterium aufgestellt.
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