LG Wiesbaden: 1-Cent-Überweisungen auf Konto mit Werbung ist wettbewerbswidrig

Das LG Wiesbaden hat mit Urteil vom 01.06.2021 entschieden, dass 1 Cent Überweisungen auf Verbraucherkonten Konto mit der Angabe von Werbung im Verwendungszweck wettbewerbswidrig ist.

Dem Streit lag die Werbung einer digitalen Immobilien-Vermittlerin zugrunde, welche ungefragt an Verbraucher 1-Cent-Überweisungen vornahm und im Verwendungszweck dazu folgenden Werbetext angabe:

„www.(…)crowd.com – (…) Group + (…) AG sagen DANKESCHOEN fuer ihr Vertrauen. Neue Crowd Foundinq-Emission“.

Das LG Wiesbaden stufte diese Art der Kommunikation in zweierlei Hinsicht als wettbewerbswidrig ein.

Zum einen liege ein Rechtsverstoß vor, weil nicht hinreichend gekennzeichnet sei, dass es sich um Werbung handele. Es werde verschleiert, dass hier für eine Plattform der Beklagte geworben werde. Mit dem bezweckten Besuch der Website zur Aufklärung des Vorgangs habe der Überweisungsempfänger eine geschäftliche Entscheidung getroffen, die er nicht getroffen hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass es sich bei der Überweisung um Werbung handelt.

Zum anderen handele es sich auch um unzumutbare Werbung, also um Spam. Denn der Empfänger müsse sich zwangsweise und ungewollt mit dem Inhalt beschäftigen. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass eine solche Verwendung kostengünstiger Werbemethoden, soweit diese als rechtmäßig angesehen würden, dazu führen könnten, dass sich andere Mitwerber zur Nachahmung veranlasst sehen. Dann würde in Zukunft eine erhebliche Zahl gleichartiger Handlungen entstehen, die in ihrer Summe nicht nur eine wesentliche Belästigung der Verbraucher darstellen würden, sondern auch dazu führen, dass der Verbraucher deswegen auf seinen Kontoauszügen andere wichtige Posten übersehen könnte.

Fazit:

Dies ist eine sehr kreative, leider aber auch wettbewerbswidrige Werbeaktion. Auch wenn hier auf den ersten Blick mit dem Überweisungseingang nur Vorteile für den Empfänger vorliegen mögen, ist das Belästigungspotential im Falle der Nachahmung erheblich, so dass die Entscheidung im sensiblen Bereich der Überweisungen richtig ist.

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