KG Berlin: „Premium Filler aus Berlin“ ist bei bloßem Geschäftssitz irreführend

Das KG Berlin hat mit Beschluss vom 16.03.2021 die Werbeaussage eines Getränkeabfüllers „Premium Filler aus Berlin“ als irreführend verboten, wenn lediglich der Geschäftssitz in Berlin liegt, aber die Produkte dort weder hergestellt noch abgefüllt werden

Die Beklagte war eine Abfüllerin von Getränken und warb mit dem Slogan #

„Premium Filler aus Berlin“.

Die Ware wurde jedoch weder in Berlin hergestellt noch abgefüllt. Lediglich der Betrieb hat seine Niederlassung in Berlin.

Dies sei irreführend und somit wettbewerbswidrig, da der Verkehr die Ortsangabe auf das Produkt beziehe und erwarte, dass es dort hergestellt und nicht lediglich entwickelt wurde. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich um ein Getränk handele, das insbesondere in der Berliner Bar-/Gastronomie-/Barkeeper-Szene zum Einsatz komme.

Ein Irrtum über Ortsangaben könne auch grundsätzlich die Kunden in ihrer Kaufentscheidung maßgeblich beeinflussen, da geographische Herkunftsangaben ein wesentliches werbliches Kennzeichnungsmittel seien.

Fazit:

Die Entscheidung des Kammergerichts ist zutreffend. Sie liegt auf der Linie der Rechtsprechung zu „made in Germany“ und anderen Herkunftsangaben, denen der Verbraucher grundsätzlich ein höheres Vertrauen schenkt. Soweit die Angabe nur den Ort des Designs, der Entwicklung oder anderer Aspekte verdeutlichen soll, ist hierauf hinzuweisen.

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