LG Bochum: Irreführende Online-Werbung mit Streichpreisen und „Neu“

Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 10. September 2025 (Az.: I-13 O 12/25) entschieden, dass ein Online-Händler bei Preisermäßigungen nicht ohne die Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage werben darf.

Der beklagte Internet-Shop hatte auf seiner Website Produkte mit einem reduzierten Preis, einem durchgestrichenen höheren Preis sowie einer prozentualen Ersparnis beworben. Teilweise wurde zusätzlich der Hinweis „neu“ verwendet.

Nach Auffassung des Gerichts verstößt diese Werbung gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO). Bei jeder Preisermäßigung müsse der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden. Da der Händler diesen Referenzpreis nicht nannte, sei die Werbung unzulässig.

Zudem stellte das LG Bochum die Kombination eines durchgestrichenen Preises mit dem Zusatz „neu“ als irreführend fest. Selbst wenn das Produkt tatsächlich neu im Sortiment sei, müsse der alte Preis klar erkennbar sein, damit Kunden nachvollziehen könnten, worauf sich die angezeigte Ersparnis beziehe. Durch die Positionierung des Hinweises „neu“ neben dem Streichpreis könnten Verbraucher fälschlicherweise annehmen, es handele sich um einen günstigen Einführungspreis, obwohl der alte Preis gar nicht korrekt dargestellt werde.

Fazit:

Die Entscheidung des LG BochuStreichpreise

m verdeutlicht, dass Online-Händler bei Preisermäßigungen transparent über die Preisentwicklung informieren müssen. Sowohl die Angabe des tatsächlichen Referenzpreises als auch eine klare Darstellung der Ersparnis sind erforderlich. Zusätze wie „neu“ dürfen dabei nicht irreführend wirken, insbesondere nicht in Kombination mit Streichpreisen. Das Urteil stärkt den Verbraucherschutz gegen unklare oder irreführende Rabattwerbung im E-Commerce.

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