LG Bonn: Irreführende Bewerbung einer KN95-Maske mit „ähnlich FFP2-Maske“

Das LG Bon hat mit Urteil vom 09.12.2020 die Werbung für eine KN95-Atemschutzmaske mit der Aussage „ähnlich einer FFP2-Maske“ verboten, da es diesen an der notwendigen Filterleistung und Dichtsitze fehlt.

Die Beklagte betrieb einen Online-Shop mit Atemschutzmasken. Ihre KN95-Masken bewarb sie u.a. mit der Erklärung:

„ähnlich einer FFP2-Maske“

Das LG Bonn sah hierin ein Wettbewerbsverstoß. Denn die KN95-Masken wiesen nicht die gleichen Eigenschaften wie die FFP2-Masken aus. So seien sie nicht in der Lage, ölhaltige Aerosole (Paraffinnebel) zu filtern. Außerdem fehle es ihnen an der erforderlichen Dichtsitze.

Fazit:

Das Urteil ist richtig. Vergleichende Werbung ist zwar grundsätzlich zulässig, allerdings muss auch der Vergleich von objektiven Eigenschaften zutreffend sein, was der Werbende im Streitfall vor dem Gericht zu belegen hat.

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