LG Dortmund: Online-Shop muss bei Elektro-Artikel, die Starkstrom benötigen, explizit auf diesen Umstand hinweisen

Das LG Dortmund hat mit Urteil vom 11.11.2020 entschieden, dass ein Online-Shop ausdrücklich darauf hinweisen muss, dass Elektrogeräte Starkstrom benötigen.

Die Beklagte verkaufte in ihrem Online-Shop einen Elektrodurchlauferhitzer, der Starkstrom benötigte und nicht an das allgemeine Stromnetz angeschlossen werden konnte.

In der Werbung wurde im Bereich „Daten“ lediglich darauf hingewiesen, dass das Gerät einen 400 V-Anschluss erfordert.

Dies hielt die Klägerin für einen Wettbewerbsverstoß, der Verbraucher darüber zu informieren sei, dass die Installation nur durch ein qualifiziertes Personal erfolge.

Das LG Dortmund folgte dieser Ansicht und bejahte eine Wettbewerbsverletzung durch das Fehlen einer wesentlichen Information in der Werbung. Das LG fordert einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Installation des Durchlauferhitzers nur durch den jeweiligen Netzbetreiber oder durch ein in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen dürfe.

Nach der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) dürfen Arbeiten an der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung nur durch den Netzbetreiber oder durch ein in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden. Da ein solches Wissen kein Allgemeinwissen sei und vielfach Hobbyhandwerker und Personen, die solche Gegenstände erwerben, die notwendigen Arbeiten von einem „versierten Bekannten“ ausführen lassen, hätte es daher eines entsprechenden Hinweises im Rahmen des Verkaufs im Online-Shop bedurft.

Fazit:

Die Entscheidung ist ein weiteres Beispiel der Hinweispflicht in der Werbung. Diese entsteht jeweils für das einzelnen Produkt, wenn dieses mit der Angabe des Preises und Produktdetails beworben wird. Wann ein wesentliches Merkmal vorliegt, kann nie abstrakt beurteilt werden, sondern muss jeweils anhand der Kenntnis und Erwartungshaltung der Verbraucher bestimmt werden.

Die vorliegende Entscheidung ist sicherlich diskutabel, wenn nicht gar falsch. So ist für die Beurteilung eines wesentlichen Merkmals auf das normativer Verbraucherleitbild abzustellen. Dies bedeutet, dass nicht die Erfahrungen des Gerichts, sondern der durchschnittlich informierte und verständiger Verbraucher zugrunde gelegt werden sollte, welche insbesondere die Vorgaben beim Anschluss von Starkstrom kennt. Faktisch ersetzt leider das jeweilige Gericht dieses theoretische Verständnis durch die eigenen Kenntnisse, so dass ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit bleibt.

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