EuGH: Alkoholfreies Getränk darf nicht als „Gin“ verkauft werden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 13. November 2025 entschieden, dass alkoholfreie Getränke nicht unter der Bezeichnung „Gin“ in Verkehr gebracht werden dürfen.

Die Entscheidung stellt klar, dass bestimmte Produktbezeichnungen nach Unionsrecht ausschließlich für alkoholhaltige Spirituosen vorgesehen sind.

Geklagt hatte ein deutscher Verein gegen PB Vi Goods. Das Unternehmen brachte ein alkoholfreies Getränk unter dem Namen „Virgin Gin Alkoholfrei“ auf den Markt. Nach Auffassung des Vereins verstößt dies gegen die EU-Vorschriften, wonach Gin durch Aromatisierung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt und ein Mindestalkoholgehalt von 37,5 % vol aufweisen muss.

Der EuGH stellte fest, dass ein alkoholfreies Getränk nicht als „Gin“ bezeichnet werden darf, selbst wenn der Zusatz „alkoholfrei“ angebracht ist. Entscheidend ist, dass die Bezeichnung „Gin“ nach dem Unionsrecht nur für Produkte mit den vorgeschriebenen alkoholhaltigen Eigenschaften zulässig ist.

Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass das Verbot nicht die unternehmerische Freiheit der Hersteller verletzt. Der Verkauf des Getränks ist weiterhin erlaubt; lediglich die Verwendung der rechtlich geschützten Bezeichnung „Gin“ ist untersagt.

Begründet wird das Urteil auch mit dem Schutz der Verbraucher und des fairen Wettbewerbs. Die Kennzeichnung von alkoholfreiem Getränk als „Gin“ könne zu Verwechslungen hinsichtlich Zusammensetzung und Hersteller führen. Das Verbot sei daher verhältnismäßig und diene der Aufklärung der Verbraucher sowie der Wahrung der gesetzlichen Vorgaben.

Fazit:

Die Entscheidung des EuGH verdeutlicht, dass bestimmte Spirituosenbezeichnungen rechtlich geschützt sind und nur für Produkte verwendet werden dürfen, die die vorgeschriebenen Kriterien erfüllen. Alkoholfreie Getränke dürfen nicht als „Gin“ vermarktet werden, um Verbraucher zu schützen und den fairen Wettbewerb zu sichern.

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