Update Ferrari Streit – Designschutz an Teilen eines Gesamtproduktes ohne Eintragung?

Der in Europa einmalige Streit mit Ferrari über das mögliche Entstehen eines Teilschutzes an der Fahrzeugfront als nicht eingetragenes Geschmacksmuster (Design) geht nach der gestrigen Entscheidung des EuGH zurück zum BGH und in die nächste Runde. Wir hatten über den Sieg vor dem LG und OLG Düsseldorf durch HPR vor 3 Jahren berichtet.

Der EuGH hat nun im Urteil vom 28.10.2021 erklärt, dass ein Teilschutz an einem Gesamtprodukt entstehen kann und für die Schutzentstehung keine gesonderte Offenbarung des Fahrzeugteils gefordert werden dürfe. Wann dies der Fall ist, müsse das nationale Gerichts beurteilen, insbesondere ob ein Schutz an Fahrzeugteilen als nicht eingetragenes Design entstehen kann, wenn das gesamte Fahrzeuge vorgestellt wurde. Er hat keinerlei wirklich hilfreiche Abgrenzungskriterium aufgestellt.

Zur Erinnerung: Der BGH hat dem EuGH folgende Fragen vorgelegt:

Kann durch die Offenbarung einer Gesamtabbildung eines Erzeugnisses ein Designschutz einzelnen Teilen entstehen kann?

Diese Frage hat der EuGH bejaht.

Des Weiteren wollte der BGH den Beurteilungsmaßstab für die Schutzentstehung wissen und fragte, ob darauf abgestellt werden darf, ob die Erscheinungsform des Teils nicht vollständig in der Erscheinungsform des Gesamtproduktes untergehe, sondern eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form aufweise, die es ermöglicht, einen von der Gesamtform unabhängigen ästhetischen Gesamteindruck festzustellen?

Hierzu führt der EuGH aus, dass die Kriterien für die Schutzentstehung durch den BGH als nationales Gericht zu klären seien und er in dem Urteil lediglich sachdienliche Hinweise als Entscheidungshilfe gebe.

Diese Hinweis des EuGH sind nicht wirklich eine Hilfe, da  sich weder der Generalanwalt in seinem Schlussantrag noch der EuGH mit der ausführlich dokumentierten Rechtsansicht des BGH und den Eingaben der verschiedenen Mitgliedsländer auseinandersetzt.

Das Abstellen des EuGH auf die Sichtbarkeit des Teils eines Fahrzeuges, dessen Schutz beansprucht wird, ist keine wirklich Hilfe, da die Sichtbarkeit eine Grundvoraussetzung in Bezug auf das Entstehen eines Designrechts ist.

Auch die weitere Hilfe in Form der Forderung von „abgegrenzten Merkmalen“ ist keine wirkliche Hilfe, da wiederum nur Allgemeinplätze und Selbstverständlichkeiten des Designschutz angeführt werden. So sollen abgegrenzte Merkmale dann vorliegen, wenn:

„Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur“

„einen eigenen Gesamteindruck erzeugen und nicht vollständig im Gesamterzeugnis untergehen“.

Zwischen den Zeilen kann man in dieser Antwort die Bestätigung der Ansicht des BGH finden, der eine  Eigenständigkeit und Geschlossenheit des Bauteils über Linien, Konturen, Farben, die Form oder eine besondere Oberflächenstruktur gefordert hatte. Denn nur so kann man das beanspruchte nicht eingetragene Design mit anderen vorveröffentlichten Design vergleichen und von dem Gesamteindruck des Gesamtproduktes abgrenzen.

Fazit:

Die Entscheidung des EuGH stellt klar, dass bei einer Veröffentlichung eines Gesamtproduktes auch sichtbare Teile davon schutzfähig sein sollen.

Voraussetzung ist, dass die Teile einen eigenständigen und über den Gesamteindruck des Gesamtproduktes hinausgehenden Eindruck vermitteln.

Wann dies der Fall ist, wird der BGH zu klären haben. Zumindest ist das Urteil des EuGH kein Hindernis, da die „sachdienlichen“ Hinweise zumindest zwischen den Zeilen die Ansicht des BGH bestätigen. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung vor der Vorlagefrage betont, dass er dazu neige eine Eigenständigkeit und Abgeschlossenheit des Bauteils für dessen Schutz zu fordern, was allein aus Gründen der Rechtssicherheit zu begrüßen wäre.

 

 

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