LG Ingolstadt: Online-Shop muss bei Werbung auf Ausnahmen bei seinen Aktions-Angeboten hinweisen

LG Ingolstadt hat mit Urteil vom 07.07.2021 entschieden, dass die fehlende Angabe des Ausschlusses von Elektroeinbaugeräten im Rahmen einer Lieferaktion mit Reduzierung der Lieferkosten wettbewerbswidrig ist.

Die Beklagte betrieb einen Online-Shop mit Elektro- und Unterhaltungsgeräten für Verbraucher. Sie startete eine Werbeaktion mit Namen „Lieferluxus“.

Auf ihrer Webseite hieß es dazu:

„Luxus erleben kann so einfach sein! Gönnen Sie sich jetzt TV- und Haushaltsgroßgeräte ab 299 € & sichern Sie sich die Lieferung, den Aufbau & den Anschluss für nur 19 €. Nur für kurze Zeit!“

Daneben befanden sich Abbildungen von unterschiedlichen Geräten (Fernseher, Kühlgeräte, Waschmaschinen und Wäschetrockner).

Das Angebot galt jedoch nicht für Elektroeinbaugeräte.

Dies hielt die Klägerin für irreführend, da nicht ausreichend auf diese Ausnahme bei der Bewerbung hingewiesen werde.

Die Beklagte vertrat den Standpunkt, dass aus dem Wortlaut („Lieferluxus“ und „Aufbau“) deutlich werde, dass das Angebot für Einbaugeräte nicht gelte.

Das LG Ingolstadt verurteilte die Beklagte zur Unterlassung, da nicht in erforderlichem Maße auf die Ausnahmen in der Werbung hingewiesen wurde.

Der Verbraucher gehe angesichts der Werbeaussagen davon aus, dass die Offerte für alle Arten von Ware gelte. Der Verbraucher differenziere dabei nicht zwischen den Begriffen „Aufbau“ und „Einbau“, sondern stelle diese Begrifflichkeiten gleich, da dem Begriff des Aufbaus bei Elektrogroßgeräten, die keine Einbaugeräte sind, in vielen Fällen keine eigenständige Bedeutung zukomme, da es gerade keines Aufbaus im Sinne einer „Errichtung“ bedürfe.

Fazit:

Die Entscheidung ist richtig. Entscheidend bei Verkaufsförderungsaktionen ist die Transparenz. Diese bedeutet, dass keine Zweifel auf Seiten der Verbraucher verbleiben dürfen, ob die Aktion auch bestimmte Produkte erfasst. Verbleiben wie hier solche Zweifel, gehen diese zu Lasten des Werbenden.

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