LG Arnsberg: Irreführende Testsiegerwerbung „Wir sind die Besten“

Das LG Arnsberg hat mit Urteil vom 26.04.2021 die Werbung mit der Aussage „Wir sind die Besten“ als wettbewerbswidrig verboten, wenn ein Mitbewerber die gleiche Anzahl von Auszeichnungen erlangt hat.

Der beklagte Discountmarkt warb mit den Ergebnissen eines Tests der Deutschland Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die Werbeaussage lautete:

„Wir sind die Besten – Mit 193 Goldauszeichnungen sind wir Testsieger (…)“

Eine Auszeichnung als „Testsieger“ hatte die DLG nicht vergeben, sondern vielmehr verschiedenen Gold- und Silberauszeichnungen verliehen, von denen eine unmittelbare Mitbewerberin die gleiche Anzahl von Goldauszeichnungen und sogar noch mehr Silberbewertungen erhalten hatte.

Das LG Arnsberg stufte die Werbung daher als irreführend ein, da der Begriff „Testsieger“ den Eindruck erwecke, dass die Beklagte alleine den ersten Platz errungen habe, was nachweislich nicht der Fall war.

Fazit:

Das Urteil liegt auf der Linie der ständigen Rechtsprechung zur Testsieger-Werbung. Wenn mit Testsieger geworben wird, muss diese Aussage nicht nur zutreffend sein, sondern es ist zusätzlich erforderlich, dass der Sieger auch der einzige Testsieger ist. Gibt es einen weiteren gleich guten Testsieger muss hierauf in der Werbung hingewiesen werden.

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