Der BGH hat mit Urteil vom 15.04.2021 die Pflicht begründet, die genaue Fundstelle eines Tests in der Werbung anzugeben, wenn auf dem Produktfoto ein Testergebnis erkennbar ist.
Die Beklagte warb in ihrem Flyer für das Produkt „Alpinaweiß“ und lichtete dabei ein entsprechendes Foto des Farbeimers ab. Auf dem Produkt selbst wurde mit einem Test-Ergebnis der Stiftung Warentest geworben. Dieser Hinweis war in der Anzeige zwar sehr klein, aber gleichwohl sichtbar durch die Ablichtung des Produktes erkennbar.
Der BGH stufte dies als klassischen Fall der Testsieger-Werbung ein, bei dem die genaue Fundstelle des Tests angegeben werden müsse. Dabei sei unerheblich, dass mit dem Testsieger im vorliegenden Fall nicht hervorgehoben geworben werde. Hierbei spiele es keine Rolle, ob mit dem Testergebnis gesondert geworben werde. Entscheidend sei lediglich, dass das Testergebnis in der Werbung erkennbar sei.
Wenn die Fundstellenangabe nicht lesbar sei, müsse ein Fußnotenhinweis im Prospekt auf die Fundstelle der Testveröffentlichung erfolgen. Es reiche auch nicht aus, eine bloße Webseite zu nennen. Vielmehr müsse entweder die konkrete Print-Fundstelle oder eine spezifische Unterseite der Homepage genannt werden.
Fazit:
Das Urteil liegt auf der sehr strengen Linie der Rechtsprechung zur Informationspflichten bei Testwerbungen. So kommt es entscheiden darauf an, dass eine jeweils Testergebnis für den Verbraucher in der Werbung erkennbar ist. Dann greifen bereits die weiteren Informationspflichten, zu denen auch die lesbare Angabe der Fundstelle gehört.