OLG Frankfurt: Nachgeahmte Swatch Uhren wettbewerbswidrig trotz anderen Kennzeichnung

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 17.02.2022 Amazon den Vertrieb Plastikuhren als wettbewerbswidrig verboten, welche eine Nachahmung der bekannten Swatch Uhren darstellen und eine andere Kennzeichnung besaßen.


Die Uhrenherstellerin Swatch als Klägerin vertreibt seit 1983 aus Kunststoff hergestellte Uhren. Die Modellserie „GENT“ wird in verschiedenen Designvarianten vertrieben. Hinsichtlich der farblichen Gestaltung der Uhren arbeitet die Klägerin auch mit zeitgenössischen Künstlern zusammen. Ihre Uhren sind ab einem Preis von 63,00 € erhältlich.

Amazon als Beklagte bot über die Plattform Amazon Plastikarmbanduhren in unterschiedlichen Farben zu Preisen zwischen 12,48 € und 13,67 € an. Die von der Beklagten angebotenen Uhren verfügten über aufgedruckte Kennzeichnungen auf dem Ziffernblatt, die von den klägerischen Bezeichnungen abweichen.

Das Landgericht hatte die Klage auf Unterlassen des Anbietens der angegriffenen Uhrenmodelle noch abgewiesen. Dies sah das OLG Frankfurt anders und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Als Begründung stellte das OLG darauf ab, dass die Swatch Uhren eine hohe Bekanntheit besitzen, da sie als „Plastikuhren“ mit einem besonderen Design seit Anfang der 80er Jahre angeboten werden. Sie zeichneten sich durch folgende Merkmale aus:

    •  Eine Kunststoffuhr mit einem
    •  Tonnengehäuse zur Aufnahme eines runden Zifferblattes, das oben und unten zum Armband hin harmonisch und flächig ausläuft,
    • wodurch ein fließender Übergang zum Armband entsteht, insbesondere da das Armband ohne sichtbare Hornansätze mit dem Uhrgehäuse verzahnt ist;
    • der Uhrgehäuserand harmonisch abgerundet ist und
    • das runde Ziffernblatt überspannt wird von einem leicht kuppelförmigen, kreisrunden Uhrglas, das unmittelbar in das Gehäuse eingelassen ist;
    • das Armband sich zur Schließe hin dezent verjüngt.

Diese Merkmale finden sich bei den nachgeahmten Uhren ebenfalls.

 

 

 

 

 

 

Die Tatsache, dass die nachgeahmten Uhren teilweise andere Farbkombinationen und Muster besitzen, spielt nach der Ansicht des OLG keine Rolle. Entscheidend allein sei, dass die prägenden Designmerkmale übernommen werden, zu denen Farbe und Muster nicht gehören. Zudem sei der Verkehr daran gewöhnt, dass die Swatch Uhren in einer Vielzahl von Farb- und Gestaltungsvarianten angeboten werden.

Die von den Swatch Uhren abweichende Kennzeichnung auf dem Ziffernblatt der Uhren sei nicht geeignet eine Täuschung des Verbrauchers auszuschließen, da diesem bekannt sei, dass auf dem Uhrenmarkt mit Zweitmarken operiert werde und auch Uhren durch Lizenzverträge von Uhrenherstellern für Dritte hergestellt werden. Daher werde die abweichende Kennzeichnung werde vom Verbraucher so verstanden werden, als bestehe eine lizenzrechtliche Beziehung zur Klägerin oder als läge eine Zweitmarke vor. Insofern bestehe eine sog. mittelbare Herkunftstäuschung.

Zudem beute die Beklagte den guten Ruf der Modell „GENT“ der Swatch Uhren aus, so das OLG. Unerheblich sei hierbei, dass es sich bei der nachgeahmten Uhr nicht um ein Luxus-Objekt handele. Auch niedrigpreisige Produkte könnten einer Rufausbeutung unterliegen, wenn der

Fazit:

Die Entscheidung ist meiner Ansicht zutreffend und ein gutes Beispiel wie auch ohne eingetragene Designrechte Nachahmungen verboten werden können.

Voraussetzung für einen Schutz nach dem Wettbewerbsrecht ist die wettbewerbliche Eigenart. Dies bedeutet, dass sich das Originalprodukt anhand besonderer Gestaltungselemente von den Wettbewerbsprodukten abhebt und geeignet ist, auf den Hersteller des Originals hinzuweisen. Hierbei kommt es nur auf den deutschen Markt und die Darlegung dieser besonderen Gestaltungselemente an.

Wenn dies gelingt, ist es verboten eine Nachahmung durch Übernahme dieser besonderen Gestaltungsmerkmale anzubieten, durch welche eine Täuschung des Verbrauchers über den Hersteller der Nachahmung oder eine vertragliche oder konzernrechtliche Beziehung zwischen dem Nachahmer und dem Hersteller des Originals entsteht. Des Weiteren ist es verboten den guten Ruf des Originals auszunutzen.

Das OLG hat hier neben der Rufausnutzung trotz einer anderen Kennzeichnung auf dem Ziffernblatt eine mittelbare Herkunftstäuschung aus meiner Sicht zutreffend bejaht. Wir haben mit dieser Argumentation bereits viele Nachahmungen aus unterschiedlichen Branchen vor Gericht verbieten können.

Hierbei ist es zwar zutreffend, dass eine unterschiedliche Herstellerangabe auf den Erzeugnissen grundsätzlich eine Herkunftstäuschung vermeiden kann. Allerdings ist dies nicht immer der Fall. So kann in Einzelfällen auch bei langlebigen und nicht so teuren Produkten wie zum Beispiel Haushaltsartikeln der Verbraucher der Herstellerangabe überhaupt keine Bedeutung beimessen, da er sich nur an der Form und Funktion des Produktes orientiert. In diesen Fällen kann die Nachahmung auch trotz eine Herstellerangabe verboten werden.

Daher empfehlen wir stets die Überprüfung eines möglichen Verbots auch im Falle fehlender Designrechte.

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