Der BGH hat mit Urteil vom 19.09.2019 festgestellt, dass ein Unternehmen keinen Schadenersatz wegen einer unberechtigten Abmahnung fordern kann, wenn es daraufhin den Produktvertrieb freiwillig und vorschnell eingestellt hat, da es in diesem Fall ein überwiegendes Mitverschulden an der Entstehung der entsprechenden Schäden trägt.
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