EuGH: Aftermarket – Hersteller kann Benutzung eines ähnliches Zeichens für Ersatzteile verbieten!

Der EuGH hat mit Urteil vom 25.01.2024 entschieden, dass Audi aus seiner Bildmarke der 4 Ringe Ersatzteile verbieten kann, welche Aussparungen für die Anbringung des Emblems des Herstellers besitzen und in seiner Form zu der Marke ähnlich oder mit ihr identisch sind.

Ein polnischer Händler verkauft nachgebaute, auf ältere Audi-Fahrzeuge angepasste Kühlergrills und wirbt dafür auf seiner Website. Die Kühlergrills enthalten ein Teil, dessen Form der Audi-Marke ähnlich oder mit ihr identisch und das für die Anbringung des Audi-Emblems – der vier ineinandergreifenden Ringe – gedacht ist. Als Beispiel dient die nachstehende Abbildung:

Audi forderte in der Klage das Verbot von nachgebauten Kühlergrills, die ein mit der Marke AUDI identisches oder ihr ähnliches Zeichen enthalten.

Das mit der Klage befasste polnische Gericht legte den Fall dem EuGH vor und wollte wissen, ob die Vermarktung von Autoersatzteilen wie der Kühlergrill nach dem Unionsrecht eine „Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr“ darstellt, die die Funktionen der Marke AUDI beeinträchtigen kann und ob der Inhaber dieser Marke einem Dritten eine solche Benutzung verbieten kann.

In seinem Urteil bejaht der Gerichtshof dies. Er stellt fest, dass im vorliegenden Fall die Kühlergrills nicht vom Inhaber der Marke AUDI stammen und ohne seine Zustimmung auf den Markt gebracht werden. Die Aussparung für die Anbringung des Audi-Emblems sei in die Kühlergrills integriert und beeinträchtige die Herkunftsfunktion der Marke. Die Beurteilung der Ähnlichkeit des Kühlergrills mit der Marke AUDI müsse das nationale Gericht vornehmen.

Die für Geschmacksmuster vorgesehene Reparaturklausel sei nicht anwendbar.

Fazit:

Die Entscheidung hat große Bedeutung im Aftermarket und ist sehr praxisrelevant. So existieren eine Vielzahl von nachgebauten unterschiedlichen Reparaturteilen vom Schlüsselgehäuse bis zum Kühlergrill, welche gern die Aussparungen für die Herstellermarken aufweisen. Aus diesem Grund sind diese Aussparungen auch gerade der Form des Herstelleremblems nachempfunden und daher rechtswidrig. Es empfiehlt sich daher im unabhängigen Aftermarket die Ersatzteile oder Zubehör stets ohne Herstelleremblem oder Aussparungen hierfür herzustellen.

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