KG Berlin: Doch kein Zwang zur Nutzung des Notice-und Take-Down-Meldeverfahrens

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 25. August 2025 entschieden, dass Betroffene von Rechtsverletzungen gegenüber einem Hostinganbieter nicht verpflichtet sind, das von der Plattform bereitgestellte Melde- und Abhilfeverfahren zu nutzen. Meldungen können auch auf anderem Wege, etwa per E-Mail oder anwaltlichem Schreiben, wirksam erfolgen, sofern sie hinreichend präzise sind.

Der Fall betraf einen Gastronomiebetrieb, der die Löschung einzelner Bewertungen begehrte. Das LG Berlin hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung zurückgewiesen, die Plattform sei nicht ordnungsgemäß nach Art. 16 DSA informiert worden, da die Antragstellerin das strukturiert vorgesehene Meldeformular nicht genutzt habe. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde.

Das KG Berlin hob die Entscheidung auf. Art. 16 DSA verpflichte ausschließlich die Plattformen, ein Meldeverfahren einzurichten, nicht jedoch Nutzer, dieses Verfahren zwingend zu nutzen. Der Digital Services Act wolle den Zugang zu Rechtswahrnehmung erleichtern und Verbraucher nicht durch formale Hürden belasten. Auch außerhalb des Plattformverfahrens könne eine tatsächliche Kenntnis im Sinne von Art. 6 DSA begründet werden, sofern die Meldung klar, begründet und ausreichend präzise erfolgt. Das Risiko einer unzureichenden Darstellung verbleibe allerdings beim Nutzer. Das Gericht verwies die Sache zur erneuten Sachentscheidung an das LG Berlin zurück.

Fazit:

Die Entscheidung des KG Berlin stellt klar, dass der Digital Services Act keine Pflicht zur Nutzung des von Plattformen bereitgestellten Meldeverfahrens begründet. Nutzern steht es frei, auch auf anderem Weg Rechtsverletzungen anzuzeigen. Maßgeblich ist allein, dass die Plattform durch die Mitteilung in zumutbarer Weise hinreichend konkret informiert wird. Das Urteil stärkt die Nutzerrechte und verhindert, dass formale Anforderungen den Zugang zu effektiver Rechtsdurchsetzung erschweren.

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