KG Berlin: Keine zwingende Nutzung von notice-and-take-down-Meldeverfahren bei Plattformen

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 25.08.2025 entschieden, dass Betroffene keine Pflicht haben, bei Rechtsverletzungen zwingend das von einer Plattform angebotene Meldeverfahren nach dem Digital Services Act (DSA) zu nutzen.


In dem Verfahren wollte ein Gastronomiebetrieb erreichen, dass bestimmte negative Online-Bewertungen über sein Restaurant entfernt werden. Der Antrag auf einstweilige Verfügung richtete sich gegen die Plattformbetreiberin.

Das LG Berlin hatte den Antrag zuvor abgelehnt – mit der Begründung, dass der Antragsteller nicht das vorgesehene DSA-Meldeverfahren genutzt habe.

Das KG Berlin hob diese Entscheidung nun auf und stellte klar: Zwar verpflichtet der DSA Plattformen, ein Meldesystem bereitzuhalten, etwa nach Art. 16 Abs. 1 DSA. Für Nutzer bestehe jedoch keine gesetzliche Pflicht, dieses Verfahren auch tatsächlich zu nutzen. Auch alternative Formen der Mitteilung (etwa per E-Mail) könnten genügen, um die Plattform rechtlich in Kenntnis zu setzen.

Lediglich die Anforderungen an die Klarheit und Präzision der Meldung blieben bestehen. Es sei Sache des Betroffenen, die Rechtsverletzung so konkret darzulegen, dass die Plattform in die Lage versetzt werde, wirksam zu reagieren.

Fazit:

Die Entscheidung des KG Berlin bringt wichtige Klarheit im Umgang mit Plattformhaftung unter dem DSA. Nutzer sind nicht auf das Plattform-interne Meldeformular beschränkt, sondern können ihre Ansprüche auch auf anderem Weg geltend machen solange sie präzise und nachvollziehbar über die beanstandeten Inhalte informieren. Der Zugang zum Recht darf nicht durch formale Hürden blockiert werden. Allerdings trägt der Nutzer bei einem abweichenden Meldeverfahren das Risiko der Kenntnis des Plattformbetreibers.

Simple Share Buttons