Das OLG Köln hat mit Urteil vom 19. Juni 2015 Amazon verurteilt, Angebote bei eigenen Verkäufen einzustellen, ohne den tatsächlichen Grundpreis hierfür anzugeben.
Im Streit stand neben der mangelnden Kennzeichnung einer Damenbluse mit der Bezeichnung und den Gewichtsanteilen der einzelnen Fasern auf Basis der Textilkennzeichnungsverordnung ein Angebot von Amazon eines Teppichreinigers und eines Multiöls, bei denen aufgrund einer fehlerhaften Datenübermittlung die Angabe des Grundpreises komplett fehlte. Hiergegen ging ein Verbraucherverband gerichtlich vor. „OLG Köln: Grundpreisangabe bei Amazon II“ weiterlesen