Mit Urteil vom 23.02.2023 entschied das LG Heilbronn, dass die fehlende Angabe des Grundpreises ebenso einen Wettbewerbsverstoß darstelle, auch wenn der Verbraucher sich den Preis eigenständig leicht errechnen könne.
Mit Urteil vom 23.02.2023 entschied das LG Heilbronn, dass die fehlende Angabe des Grundpreises ebenso einen Wettbewerbsverstoß darstelle, auch wenn der Verbraucher sich den Preis eigenständig leicht errechnen könne.