Mit Urteil vom 23.02.2023 entschied das LG Heilbronn, dass die fehlende Angabe des Grundpreises ebenso einen Wettbewerbsverstoß darstelle, auch wenn der Verbraucher sich den Preis eigenständig leicht errechnen könne.
Die Beklagte ist Verkäuferin unterschiedlicher Ware. Hierbei gab sie jedoch nicht die Grundpreise an. Dies unter anderem bei einem Lebensmittel in einem 250 g Beutel, wobei der Grundpreis in kg nicht angegeben wurde.
Nach § 4 Abs. 1 PAngVO muss im B2C-Bereich der Grundpreis von verpackten Ware angegeben werden, wenn dieser nicht dem Gesamtpreis entspricht:
„Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.“
Das LG Heilbronn stellte auch die Gewohnheiten des durchschnittlichen Verbrauchers ab, von dem nicht erwartet werden könne, Mühe aufzuwenden und derartige Rechenoptionen durchzuführen, auch wenn die Rechnung einfach ist. Außerdem sei der Maßstab die gesetzliche Pflicht, die die Grundpreis-Angabe vorsieht.
Fazit:
Die Entscheidung ist zutreffend und liegt auf der Linie der Rechtsprechung zu Verstößen gegen die Preisangabenverordnung. Hier wird durch das Ziel der Preisangabenverordnung mit einer einfachen Vergleichbarkeit der Preise in der Praxis betont und dadurch auch der bloßen Berechnungsmöglichkeiten der Verbraucher in Bezug auf den Grundpreis eine Absage erteilt.
Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der neuen Preisangabenverordnung aus dem Jahr 2022 extrem praxisrelevant, da außerhalb von loser Ware bei Verpackungen die Bezugsgrößen 100 g und 100 ml auch bei kleinere Verpackungen in Zukunft unzulässig sind und durch die Bezugsgrößen 1 kg und 1 L ersetzt werden müssen.