Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 25.06.2020 entschieden, dass die Grundpreisangabe nicht in räumlicher Nähe zum eigentlichen Preis erfolgen muss, sondern auch an anderer Stelle stehen kann.
Die Auseinandersetzung betraf die Frage, ob die Grundpreisangabe im Internet für bestimmte Produkte in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Preis erfolgen muss. Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus dem Wortlaut von § 2 der Preisangabenverordnung, in dem es u.a. heißt:
Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben.
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass das Merkmal der räumlichen Nähe nicht (mehr) anzuwenden ist, da die entsprechende Preisangaben-Richtlinie auf diese Voraussetzung verzichte.
Daher sei das Merkmal der „unmittelbaren Nähe“ in richtlinienkonformer Auslegung nicht mehr vorauszusetzen.
Fazit:
Das OLG Hamburg bestätigt seine bisherige Rechtsansicht über welche wir bereits berichtet hatten. Die Entscheidung ist meiner Ansicht nach zutreffend, auch wenn es eigentlich einer Gesetzesänderung bedarf, da die Grenze der Auslegung immer der Wortlaut des Gesetzes ist.