OLG Düsseldorf: Grundpreisangabe bei Nahrungsergänzungsmitteln

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.08.2019 entschieden, dass bei der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln für Kraftsportler in einer Fertigpackung die Pflicht zur Angabe des Grundpreises besteht.

Im konkreten Fall wurde im Falle eines Online-Shops ein Nahrungsergänzungsmittel für Kraftsportler in Form eines Aminosäure-Produkts angeboten. Dieses Produkt war im Rahmen der Umverpackung mit einem Gewicht versehen, wobei jeweils 30 Kapseln zu 27,9 g zu kaufen waren. Im Rahmen der Werbung wurde auf die Füllmenge nicht hingewiesen, sondern lediglich auf die Anzahl der Kapseln.

Das OL Düsseldorf bejahte einen Verstoß gegen die Grundpreisangabenverpflichtung und stellte auf die Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel ab. Hiernach seien die beworbenen Produkte als Lebensmittel einzuordnen, für welche die Verpflichtung zur Angabe einer bestimmten Füllmenge nach Gewicht bestehe. Dementsprechend sei die Bewerbung ohne Grundpreisangabe für Nahrungsergänzungsmittel unzulässig. Dies könne nicht dadurch umgangen werden, dass lediglich die Anzahl an Kapseln ohne Gewichtsangabe vorgenommen würden. Wenn eine entsprechende Verpflichtung zur Angabe des Gewichts bestehe, sei auch eine Grundpreisangabe nach der Preisangabenverordnung verpflichtend, da der Verbraucher nur so in die Lage versetzt werde, die entsprechenden Preise mit Wettbewerbsprodukten vergleichen zu können.

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist ein gutes Beispiel dafür, dass Versuche der Umgehung der Grundpreisangabenverpflichtung durch mangelnde Gewichtsangaben im Bereich von Nahrungsergänzungsmitteln oder auch Lebensmitteln nicht zielführend sind. Insofern ist zwingend darauf zu achten, dass in diesen Fällen der Grundpreis zusätzlich angegeben wird.

Darüber hinaus stellt sich dann die Frage, ob die Grundpreisangabenverpflichtung unmittelbar im räumlichen Zusammenhang neben dem Gesamtpreis angegeben werden muss oder auch eine spätere Angabe im Rahmen des Bestellprozesses reicht. Diese bis dato höchst umstrittene Thematik wurde durch die Entscheidung nicht diskutiert und ist nach wie vor ungeklärt. Insofern empfehlen wir Ihnen im Bereich der Bewerbung und des Vertriebs von Lebensmitteln, aber auch Nahrungsergänzungsmitteln eine vorhergehende Überprüfung sowohl der Darstellung in den jeweiligen Internetshops als auch im Rahmen von Online-Marketingmaßnahmen und der Werbung für diese Produkte.

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