LG Düsseldorf: Grundpreisangabepflicht beim Online-Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform

Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 22.11.2019 entscheiden, dass der Grundpreis auch beim Online-Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform anzugeben ist.

Im Streit stand der Verkauf von Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform über den Online-Shop der Beklagten, in dem sich keine Angaben zum Grundpreis befanden. Hiergegen ging der Kläger gerichtlich vor.

Das LG Düsseldorf bejahte einen Wettbewerbsverstoß und verurteilt die Beklagte zur Unterlassung. Es bejahte die Angabepflicht des Grundpreises nach der Preisangabenverordnung, da Nahrungsergänzungsmittel in unterschiedlichen Darreichungsformen (fest oder flüssig) hergestellt und vertrieben werden und die Kapselform keineswegs die gängige Abgabeform sei.

Daher greife auch die Ausnahme nicht, wann auf den Grundpreis verzichtet werden könnte. Dies sei nach dem LG Düsseldorf nur dann der Fall, wenn die Ware überlicherweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werde, wie beispielsweise bei Obst, Gemüse, Eier oder Backwaren. In diesen Fällen bilde aus Sicht der Verbraucher das Stück eine natürliche Mengeneinheit, so dass auf den Grundpreis verzichtet werden könne.

Fazit

Das Urteil ist ein weiterer Baustein in dem höchstrichterlich noch ungeklärten Streit, ob eine Verpflichtung zur Grundpreisangabe beim Kapsel-Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln besteht. Gegenwärtig wird dies durch OLG Düsseldorf bejaht und durch das OLG Celle verneint. Es bleibt also auf ein Machtwort aus Karlsruhe durch den BGH zu warten, der in 2019 die Grundpreisangabepflicht für Kaffeekapseln bejaht hatte. So lange die Klärung noch aussteht, sollte unbedingt eine Grundpreisangabe beim bundesweiten Vertrieb, insbesondere über das Internet vorgenommen werden.

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