BGH: Unternehmen haftet für fehlerhafte Google-Werbeinhalte, da Google als Beauftragter gilt

Der BGH hat mit Urteil vom 11.03.2026 entschieden, dass ein Onlinehändler für fehlerhafte Google-Werbung zu seinen Produkten haftet, weil Google insoweit rechtlich wie ein Beauftragter des Unternehmens zu behandeln ist.

Der Händler hatte Google lediglich Produktdaten übermittelt; die Anzeigen auf „Kleinanzeigen.de“ enthielten keine Hinweise zur Energieeffizienz-Kennzeichnung, die erst nach einem Klick auf der eigenen Webseite abrufbar war.

Anders als das OLG Bamberg sah der BGH Google als Beauftragten im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG an, da der Händler durch die Beauftragung seinen Geschäftsbetrieb erweitere und es nicht auf den tatsächlich gesicherten, sondern auf den möglichen und erforderlichen Einfluss ankomme. Google handle wie eine Werbeagentur, auch wenn es über Gestaltung und Platzierung der Anzeigen selbst entscheide.

Fazit:

Wer Produktdaten an Google oder vergleichbare Werbeplattformen übergibt, kann sich künftig nicht mehr darauf zurückziehen, auf die konkrete Anzeigengestaltung keinen Einfluss gehabt zu haben – die Haftung für Wettbewerbsverstöße bleibt beim werbenden Unternehmen.

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