BGH: Identifizierende Berichterstattung über Minderjährige von Prominenten verboten

Der BGH hat am 21.07.2026 entschieden, dass eine identifizierende Berichterstattung über einen Minderjährigen nur zulässig ist, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse an der namentlichen Nennung besteht.

Der damals 16-jährige Kläger feierte in der Villa seines Vaters eine Party, bei der es zu Auseinandersetzungen und mehreren Polizeieinsätzen kam.

Eine Boulevardzeitung nannte ihn daraufhin mit vollem Namen, Alter und als Sohn seines prominenten Vaters.

Der BGH bejahte eine Verletzung der Privatsphäre, da die Party im privaten Wohnhaus stattfand und dem Kläger als Minderjährigem ein besonders hoher Schutz zukomme, zumal er selbst keine Person des öffentlichen Lebens sei. Das legitime öffentliche Interesse an den Polizeieinsätzen und an der Person des Vaters rechtfertige die kumulative Nennung von Name, Alter und familiärer Herkunft des Sohnes nicht, da Kinder sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssten und besonders empfindlich auf öffentliche Erörterung reagierten. Für eine ausreichende Information der Öffentlichkeit genüge die Berichterstattung über die Einsätze als solche, ohne den Kläger namentlich zu benennen; die inzwischen eingetretene Volljährigkeit ändere wegen fortbestehender Wiederholungsgefahr nichts.

Fazit:

Medien müssen bei Berichten über Vorfälle im Umfeld prominenter Eltern besonders zurückhaltend sein, wenn minderjährige Kinder betroffen sind – die kumulative Nennung von Name, Alter und Verwandtschaftsverhältnis ist regelmäßig unzulässig, selbst wenn ein berechtigtes Interesse an der Berichterstattung über die Eltern besteht.

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