Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 12.06.2019 einem Logo den urheberrechtlichen Schutz versagt und nochmals die maßgeblichen Grundsätze an den urheberrechtlichen Schutz von Logos vorgenommen.
Im zugrundeliegenden Fall ging es um die Beurteilung eines Logos bestehend aus dem englischen Wort „match“ und einem nach rechts gerichteten schwarzen Doppeldreieck. Im Rahmen der Beurteilung, ob dieses von einem Grafiker entwickelte Logo tatsächlich einen urheberrechtlichen Schutz genieße verneinte dies der Senat mit der Begründung, dass das Wort allein lediglich die Charakteristik der neuen „Plug-and-Play“-fähigen Geräte symbolisieren solle und daher die Namensgebung unmittelbar aus dem Gebrauchszweck für diese Geräte ableite, da die deutsche Übersetzung mit „passen“ oder „zusammenpassen“ hier unmittelbar die Produktfunktion kennzeichnen solle. Auch das Doppeldreieck sei keine kreative eigenschöpferische Leistung, welche den urheberrechtlichen Schutz zugänglich sei. Hier beschränkt sich die Entwicklung des Grafikers darauf, ein übliches Symbol im Zusammenhang mit dem Begriff „Vorlauftaste“ zu verwenden und dieses umzugestalten. Auch die Kombination des Wortes mit dem Logo selbst keine individuelle Schöpfung, welche den Gebrauch … einen künstlerischen Anspruch rechtfertige.
Fazit:
Das OLG Frankfurt nimmt bei der urheberrechtlichen Bewertung des vorliegenden Logos die Einzelteile und bewertet jeweils, ob diese für sich genommen oder in der Kombination eine individuelle schöpferische Leistung darstellen. Die entsprechenden Ausführungen des Senats lassen hier keine Fehleinschätzung erkennen und verdeutlichen eines der am weit verbreitetsten Missverständnisse in der Agenturlandschaft im Zusammenhang mit der Entwicklung von Logos. Hier wird häufig die Ansicht vertreten, dass unabhängig von dem individuellen Schöpfungsgrad des Grafikers in der Agentur selbst die Entwicklung eines Logos für den Kunden unter das Urheberrecht falle. Dies ist unserer Erfahrung nach häufig nicht der Fall, sodass etwaige Benutzungsbeschränkungen durch die Agentur mit vertraglichen Regelungen erzielt werden sollten, da das Urheberrecht häufig mangels Schutzfähigkeit der Entwicklungsergebnisse nicht den richtigen Ansatz bieten.