Der BGH hat mit Urteil vom 25.07.2019 entschieden, dass die Benutzung einer Marke im Rahmen einer Google-Anzeige oder einer Verlinkung auf die Verkaufsplattform Amazon dann rechtswidrig ist, wenn auf der verlinkten Amazon-Seite nicht nur die Produkte des Markeninhabers, sondern auch Wettbewerbsprodukte aufgeführt sind.
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