LG Düsseldorf: Ungenügende Pflichtangaben bei Krediten

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.03.2018 entschieden, dass die gesetzlichen Pflichtangaben bei einer Werbung für Kredite nicht in einer weit entfernten Fußnote in kleinerer Schriftgröße platziert werden dürfen.

Im zugrundeliegenden Wettbewerbsstreit ging es um eine Werbung für ein Kreditangebot einer Bank mit der Aussage

„Zinssatz ab 2,69 %“

Mittels eines Hinweises wurde auf eine Fußnote auf der darauffolgenden Seite verwiesen, wo die gesetzlichen Pflichtangaben wie der Nettokreditbetrag, der Sollzins, der Effektivzins, die Laufzeit des Kredites und ein repräsentatives Beispiel in kleinerer Schriftgröße aufgeführt waren als der vorstehende Text.

Das Landgericht Düsseldorf bewertete diese Gestaltung der Kreditwerbung als Wettbewerbsverstoß, da die Regelung gegen die preisangaberechtlichen Vorgaben verstoßen. Hiernach ist ein Hinweis in „klarer, eindeutiger und auffallender“ Art und Weise anzugeben. Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass die Gestaltung der Fußnote in kleinerer Schrift als der vorhergehende Text ohne räumlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Kreditwerbung auf der Folgeseite diesen Anforderungen nicht genüge.

Fazit:

Die Entscheidung ist aus hiesiger Sicht richtig. Im Rahmen der Hinweisverpflichtungen regelt die Preisangabenverordnung eindeutig, dass ein entsprechender Hinweis in eindeutiger und auffallender Art und Weise zu geben ist. Hier kann sich entsprechend der Blickfangrechtsprechung eines Sternchenhinweises bedient werden, allerdings muss dann sowohl der Sternchenhinweis selbst als auch die Gestaltung den vorstehenden Anforderungen genügen. Dies setzt voraus, dass ein eindeutig und klar erkennbarer Sternchenhinweis in geeigneter Größe ebenso vorhanden sein muss wie eine entsprechende Auflösung des Sternchenhinweises mit einem klar erkennbaren und gut leserlichen Text und zwar in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dem aufgelösten Sternchenhinweis. Hier sollte im Printbereich nach Möglichkeit der Text nicht auf der Folgeseite der Werbung erscheinen, sondern auf derselben Seite wie die Werbeaussage selbst. Ansonsten besteht das Risiko eines entsprechenden Verstoßes.

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