LG München I: Kennzeichnungspflicht von Affiliate-Links

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 26.02.2019 entschieden, dass eine Kennzeichnungspflicht für Affiliate-Links besteht.

Im zugrundeliegenden Fall veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Webseite unterschiedliche redaktionelle Artikel. Im Rahmen der Darstellung der besprochenen Produkte waren jeweils Affiliate-Links zum Partnerprogramm des Anbieters vorhanden. Zum Teil waren den Links Einkaufssymbole vorangestellt. Soweit über die entsprechenden Affiliate-Links Einkäufe getätigt wurden, erhielt die Beklagte hierfür eine Provision.

Ein konkreter Hinweis auf eine Affiliate-Werbung fand sich im Zusammenhang mit den Artikeln und den Links der Beklagten nicht.

Diese Werbung beurteilte das Landgericht München als wettbewerbswidrig. So erwarte der angesprochene Verbraucher anhand der entsprechenden redaktionellen Artikel, dass es sich neutrale und unabhängige Äußerungen im Zusammenhang mit den besprochenen Produkten handele. Er gehe mitnichten davon aus, dass es sich hier um Werbung handele. Insofern erwarte er, dass eine entsprechende werbliche Benutzung eindeutig als solche erkennbar gemacht werde wie z. B. im Rahmen einer Bannerwerbung oder einer Werbung am Rand der Internetseite. Die Tatsache, dass es in der vorliegenden Fallgestaltung keinen ausreichenden Hinweis auf die Werbung gebe, veranlasse den angesprochenen Verkehr unter Umständen eine Kaufentscheidung zu treffen, welche er mit einem entsprechenden Hinweis so nicht getroffen hätte.

Insofern liege eine wettbewerbswidrige Werbung vor.

Fazit:

Die Entscheidung des Landgerichts München I im Zusammenhang mit der Kennzeichnungsverpflichtung von Affiliate-Partnerprogramen und Affiliate-Links ist zutreffend und konsequent. Diese Entscheidung liegt auf der Linie der momentanen Diskussionen rund um die Influencer-Werbung und die Kennzeichnungspflicht von entsprechenden Links im Rahmen einer geschäftlichen Entscheidung. Im Gegensatz zur Influencer-Thematik ist im Rahmen der vorliegenden Streitfrage die geschäftliche Absicht eindeutig, da es hier in erster Linie um die Generierung einer Vermittlungsprovision über die Teilnahme am Affiliate-Partnerprogramm. Insofern ist eine eindeutige Kennzeichnungspflicht gerade im Bereich der zusätzlich gesprochenen redaktionellen Artikel rund um die Webseite, die einzelnen Artikel sowie die Links erforderlich.

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