LG Frankfurt: Unternehmer haftet für Leadagentur

Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 19.03.2019 entschieden, dass ein Unternehmen für unerlaubte Werbeanrufe seiner Leadagentur verantwortlich ist.

Im zugrundeliegenden Streitfall schloss eine Versicherungsmaklerin mit einer türkischen Leadagentur einen Vertrag ab. Inhalt dieses Vertrages war die Akquirierung von Neukunden und die Organisation eines vor Ort Termins im Einzelfall. In Folge dessen nahm die Leadagentur ohne vorhergehende Einwilligung Kundenanrufe vor, um hierdurch Neukunden für die Versicherungsmaklerin zu akquirieren. Im Rahmen des Klageverfahrens nahm die Wettbewerbszentrale die Versicherungsmaklerin wegen der unerlaubten Telefonanrufe der Leadagentur auf Unterlassung in Anspruch. Die Unternehmerin verteidigte sich damit, dass sie lediglich einen Rahmenvertrag mit der Leadagentur abgeschlossen und keinerlei Einfluss darauf habe, wie die Leadagentur die Neukundenakquise betreibe. Die diesbezügliche Argumentation ließ das Landgericht Frankfurt nicht gelten und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Sie sei als Auftraggeberin für wettbewerbswidrige Maßnahmen der Leadagentur verantwortlich. Hierbei seien die konkreten Ausgestaltungen der Vertragsbeziehung unerheblich, da einzig und allein darauf abgestellt werden, dass die Unternehmerin sich einen entsprechenden Einfluss auf die Akquisemaßnahmen der Agentur hätte verschaffen können. Im Übrigen hätte auch eine Kontrollmöglichkeit jederzeit bestanden.

Fazit:

Die Entscheidung liegt auf der Linie der Rechtsprechung zur Haftung für beauftragte Dritte. So sind insbesondere Agenturen im Rahmen entsprechender Aufträge eindeutig wettbewerbsrechtlich beauftragte anzuerkennen, für deren wettbewerbswidriges Verhalten der Auftraggeber einzustehen hat. Etwaige Kenntnis in Bezug auf den Inhalt oder die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahmen der Agenturen spielen hier nie eine Rolle, da nach ständiger Rechtsprechung immer darauf abgestellt wird, dass der Auftraggeber über die vertragliche Situation sich einen maßgeblichen Einfluss auf das wettbewerbskonforme Vorgehen seiner Agentur hätte verschaffen können und auch durch entsprechende Kontrollen sicherstellen muss, dass die Werbemaßnahmen der Agentur in wettbewerbsrechtlich zulässiger Art und Weise erfolgen. Insofern ist es insbesondere aus Sicht der Auftraggeber von entscheidender Bedeutung, vernünftige Agenturverträge abzuschließen und sich im Vorfeld darüber zu informieren, wie die Agentur das Neukundenakquisegeschäft betreiben möchte. Darüber hinaus sind etwaige Regress- und Freistellungsvereinbarungen in einem Agenturvertrag vor diesem Hintergrund sinnvoll.

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