Das Landgericht Arnsberg hat mit Urteil vom 06.12.2018 entschieden, dass in einer Werbung mit der Aussage „Bis zu 500,00 € Tausch-Prämie für Ihre alten Möbel!“ die Ausnahmen bereits in dem Werbe Flyer angegeben werden müssen und ein Verweis auf Ausnahmen auf der Webseite nicht ausreiche.
Schlagwort: intransparente Rabatte
LG Leipzig: Hinweise auf Ausnahme von Rabattaktionen müssen in Printwerbung enthalten sein, Verlinkung reicht nicht
Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 30. Januar 2018 ein Möbelhaus zur Unterlassung von Rabattwerbungen verurteilt, bei denen die Ausnahme nicht direkt in dem Printwerbeprospekt enthalten waren, sondern lediglich auf die eigene Internetseite verlinkt wurde.