LG Leipzig: Hinweise auf Ausnahme von Rabattaktionen müssen in Printwerbung enthalten sein, Verlinkung reicht nicht

Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 30. Januar 2018 ein Möbelhaus zur Unterlassung von Rabattwerbungen verurteilt, bei denen die Ausnahme nicht direkt in dem Printwerbeprospekt enthalten waren, sondern lediglich auf die eigene Internetseite verlinkt wurde.

Im konkreten Streitfall ging es um ein 12seitiges Werbeprospekt, bei dem auf der ersten Seite in blickfangartiger Hervorhebung mit der Aussage

„STEUERFREI EINKAUFEN 19 % MwSt. GESCHENKT“

geworben wurde. Am Ende der vorstehenden Werbeaussage war ein Sternchenhinweis angebracht. Dieser wurde auf der letzten Seite des Prospektes wie folgt aufgelöst:

„ausgenommen sind Artikel aus unseren aktuellen Prospekten, die in unseren Filialen und unter www. …de einzusehen sind sowie bereits reduzierte oder als Werbepreis/als Aktionspreis gekennzeichnete Artikel“

Anhand der Feststellung des Warenangebots der Werbenden betraf ein maßgeblicher Teil der im Prospekt abgelichteten Produkte diese Ausnahmen, in denen kein Rabatt gewährt wurde. Das LG Leipzig verurteilte die Werbende zur Unterlassung aufgrund einer irreführenden Werbung. Als Begründung führte die Kammer aus, dass im Rahmen eines 12seitigen Werbeprospekts die Ausnahmen ohne weiteres aufgeführt werden können. Hinweise auf Ausnahmen bei Rabattaktionen seien nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung direkt in dem konkreten Werbemedium – hier im Werbeprospekt – vorzunehmen. Etwas anderes gelte in Ausnahmefällen nur dann, wenn räumliche oder zeitliche Beschränkungen vorhanden seien. Ein Verweis auf eine Webseite reiche grundsätzlich nicht aus, um die Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erfüllen.

Fazit:

Die Entscheidung liegt auf der Linie der strengen instanzrechtlichen Rechtsprechung. Im Rahmen von Printwerbung insbesondere bei Prospekten oder Flyern sind entsprechende Ausnahmen bei Rabattwerbungen nach Möglichkeit unmittelbar in das Werbemedium aufzunehmen. So haben verschiedene Instanzgerichte in der Vergangenheit ein Medienbuch mit einem Verweis auf die Internetseite als nicht ausreichend erachtet.

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