LG Arnsberg: Kein Medienbruch bei Rabattaktion durch Verweis auf Ausnahmen auf Webseite

Das Landgericht Arnsberg hat mit Urteil vom 06.12.2018 entschieden, dass in einer Werbung mit der Aussage „Bis zu 500,00 € Tausch-Prämie für Ihre alten Möbel!“ die Ausnahmen bereits in dem Werbe Flyer angegeben werden müssen und ein Verweis auf Ausnahmen auf der Webseite nicht ausreiche.

Die Werbende bewarb eine „Möbelumtauschauktion“ in ihrem Print-Flyer wie folgt:

„Altes raus – Neues rein! Bis zu 500,00 € Tausch-Prämie* für Ihre alten Möbel!“

Der Sternchen-Hinweis wurde im Kleingedruckten mit der Beschränkung aufgelöst, dass die Prämie nur für Neukäufe bis zum 24.02.2018 gelte und die auf der Webseite genannten Waren (97 Angebote) ausgenommen seien.

Das LG Arnsberg verurteilte die Beklagte zur Unterlassung wegen einer irreführenden Werbung. Die Rechtsprechung verlange, dass der potentielle Kunde alle wesentlichen Informationen zum Kauf erhalte. Der Blickfang der Anzeige stelle den Preisnachlass für das Gesamtsortiment der Beklagten in Aussicht, so dass das Vorenthalten der Information über den umfangreichen Ausschluss einzelner Waren von der angepriesenen Rabattaktion geeignet sei, den Verbraucher zum Besuch des Einrichtungshauses der Beklagten zu veranlassen, von dem er in Kenntnis der erheblichen Einschränkungen ggfls. abgesehen hätte. Die Ausnahmen hätten auch ausreichend Platz auf dem Print-Flyer gehabt, so das Gericht weiter. Denn auch bei Platzierung des etwas umfangreicheren Textes sei noch genügend Raum für die sonstige Werbung übrig geblieben.

Fazit:

Die Entscheidung liegt auf der Linie der strengen Rechtsprechung. Im Rahmen von Printwerbung insbesondere bei Prospekten oder Flyern sind entsprechende Ausnahmen bei Rabattwerbungen nach Möglichkeit unmittelbar in das Werbemedium aufzunehmen. So haben verschiedene Instanzgerichte in der Vergangenheit ein Medienbuch mit einem Verweis auf die Internetseite als nicht ausreichend erachtet.

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