Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 11. September 2025 entschieden, dass Influencer im Rahmen bezahlter Werbepartnerschaften als „Beauftragte“ eines Unternehmens im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG einzustufen sind. Unternehmen haften daher für Wettbewerbsverstöße, die Influencer im Zuge der Kooperation begehen.
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