OLG Köln: Bekannte Influencer dürfen grundsätzlich nicht für Arzneimittel werben / Hinweispflichten direkt im Instagram-Reel

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 11. September 2025 entschieden, dass Influencer, die ein nicht rezeptpflichtiges Arzneimittel bewerben, die gesetzlichen Warnhinweise direkt im Werbevideo einblenden müssen und dass besonders bekannte Influencer solche Werbung grundsätzlich nicht durchführen dürfen.

Gegenstand des Verfahrens war ein Instagram-Reel einer Influencerin mit rund 120.000 Followern, in dem sie die Einnahme eines rezeptfreien Arzneimittels demonstrierte und eine positive Wirkung zeigte. Der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen…“ war jedoch nur im begleitenden Text unterhalb des Videos enthalten. Die Influencerin war vertraglich mit dem Pharmaunternehmen verbunden.

Das OLG Köln sah hierin einen Wettbewerbsverstoß aus zwei Gründen:

Die Influencerin stellte eine „bekannte Person“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG dar, was Werbung für Arzneimittel durch sie grundsätzlich unzulässig macht. Bekanntheit im Sinne des Gesetzes hängt nicht von klassischer Prominenz ab, sondern kann auch durch Reichweite auf Social-Media-Plattformen und parasoziale Beziehungen zwischen Influencer und Followern gegeben sein. Hier spielten insbesondere die hohe Zahl von Followern, Millionen-Klicks einzelner Videos und die thematische Breite der Inhalte eine Rolle. Das Gericht stellte klar, dass ein differenzierter Einzelfallmaßstab gilt: Nicht jeder Influencer mit wenigen Followern ist automatisch „bekannt“, wohl aber Personen mit substantieller Reichweite und Einfluss auf die Zielgruppe.

Der gesetzliche Warnhinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen…“ muss im Video selbst eingeblendet sein. Ein Hinweis im begleitenden Text unter dem Video reicht nicht aus. Das Gericht betonte, dass die dynamische und audiovisuelle Natur von Instagram-Reels eine unmittelbare Einblendung erfordert, anders als bei statischen Online-Anzeigen, bei denen Verlinkungen auf Pflichtinformationen zulässig sein können.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass Influencer-Marketing für Arzneimittel streng geregelt ist. Bekannte Influencer dürfen solche Werbung grundsätzlich nicht durchführen, und Pflichtangaben müssen direkt im Werbevideo erscheinen. Unternehmen sollten bei der Auswahl von Influencern und der Gestaltung von Social-Media-Werbung besonders vorsichtig sein, um Wettbewerbsverstöße zu vermeiden.

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