KG Berlin: Verbot der Instagram-Schleichwerbung gegen Vreni Frost nur zum Teil aufgehoben

Das Kammer Berlin hat mit Urteil vom 23.01.2018 von 3 Verboten des Landgerichts Berlin wegen einer Schleichwerbung aufgrund fehlender Kennzeichnung als Werbung der Influencerin Vreni Frost lediglich eines aufgehoben, aber darüber hinaus Vorgaben gemacht, wann Blogger und Influencer ihre Beiträge in den sozialen Medien als Werbung kennzeichnen müssen.

Wir haben über das Urteil des LG Berlin berichtet. Die Influencerin Vreni Frost hatte sich gegen den Angriff des Verbandes sozialer Wettbewerb e.V. wegen verbotener Schleichwerbung damit verteidigt, sie verfolge mit den angegriffenen Posts keine kommerziellen Zwecke. Vielmehr stelle sie ihr Privatleben ins Netz und können nachweisen, dass einzelne Produkte (z.B. Sweatshirt, Brosche oder Bauchtasche), die Gegenstand einzelner Postings waren, von ihr selbst erworben und nicht von dritter Seite aus gesponsert seien.

Trotz dieses Vortrages verurteilte das Landgericht die Influencerin, da die Art der Präsentation der Waren und der Verlinkung auf die Instagram-Auftritte der jeweiligen Unternehmen objektiv der Förderung des Absatzes der genannten Unternehmen und damit deren kommerziellen Zwecken diene. Die Influencerin ermögliche es diesen Unternehmen, einem interessierten Publikum ihre Produkte zu präsentieren und ihre Waren zu Kauf anzubieten.

Die dagegen von der Antragsgegnerin eingelegte Berufung hatte vor dem KG nur bei einem der drei beanstandeten Instagram-Posts Erfolg.

Nach Auffassung des Kammergerichts ist es nicht gerechtfertigt, Beiträge eines Influencers, die Links auf Internetauftritte von Produktanbietern enthalten, generell als kennzeichnungspflichtige Werbung anzusehen. Zu prüfen seien vielmehr stets der konkrete Inhalt und die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles, da eine Meinungsäußerung auch einer Influencerin dann nicht dem Wettbewerbsrecht unterfalle, wenn diese nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatzförderung stünde.

Im konkreten Fall habe die Antragsgegnerin mit den beanstandeten Posts auf Instagram nicht zu privaten Zwecken, da die von ihr gesetzten Links mit Weiterleitungen zu Instagram-Accounts anderer Unternehmen geeignet gewesen seien, den Absatz der von diesen Unternehmern angebotenen Waren zu fördern.

Entscheidend sei bei zwei der Posts unter anderem der fehlende inhaltliche Bezug des Links zu den jeweiligen Posts. Insoweit hätten die bei diesen beiden Instagram Posts gesetzten Tags keinen Informationsgehalt. Einzig erkennbarer Zweck sei es gewesen, die Neugier des Besuchers und die Erwartung zu wecken, durch einen Mausklick unmittelbar mit der Werbung des verlinkten Unternehmens konfrontiert zu werden.

Bei dem dritten von der Antragstellerin beanstandeten Instagram Post sei es dagegen vor allem um die für ihre Follower interessante Aufmachung der Antragsgegnerin mit bestimmten Kleidungsstücken und Accessoires gegangen, so dass es sich nach Ansicht des Kammergerichts nur um einen redaktionellen Beitrag gehandelt habe, der nicht als Werbung zu kennzeichnen sei, da die Influencerin glaubhaft machen konnte für diesen Post kein Entgelt erhalten zu haben.

Fazit:

Die Entscheidung des KG Berlin ist nicht mehr angreifbar. Sie ist 1. Entscheidung eines Obergerichtes. Durch viele vergleichbare Verfahren werden weitere folgen und in einiger Zeit sicherlich auch der BGH die Möglichkeit zu einer Entscheidung haben. Allerdings kann es bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung noch Jahre dauern.

Das Urteil ist  geeignet für ein wenig mehr Sicherheit im Bereich der Kennzeichnung von Post als Werbung zu bringen, ob sie auch die Blogger und Influencer überzeugen wird, bleibt abzuwarten.

Erfreulich ist die Aussage des Berufungsgerichts, dass Beiträge eines Bloggers oder Influencers mit Links auf Internetauftritte von Produktanbietern nicht generell als Werbung anzusehen sind, sondern stets der konkrete Inhalt und die Umstände des jeweiligen Posts zu bewerten sind. Auch der Beurteilungsmaßstab des KG Berlin, ob eine Meinungsäußerung ohne Werbecharakter vorliegt oder eine kennzeichnungspflichtige Werbung ist interessengerecht. So ist stets der Inhalt und Kontext des Posts danach zu überprüfen, ob ein inhaltlicher Bezug zu dem Link auf die Interseite des Produktanbieters vorliegt oder der Link nur die Neugier des Besuchers auf die verlinkten Produkte wecken soll.

Im Ergebnis bleibt es nach der Entscheidung bei einer Prüfung des Einzelfalls, was aber auch gerechtfertigt ist.

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