OLG Köln: Influencer sind „Beauftragte“ im Sinne des UWG 

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 11. September 2025 entschieden, dass Influencer im Rahmen bezahlter Werbepartnerschaften als „Beauftragte“ eines Unternehmens im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG einzustufen sind. Unternehmen haften daher für Wettbewerbsverstöße, die Influencer im Zuge der Kooperation begehen.

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