OLG Bremen: Bei Online-Werbung mit Gütesiegel reicht unauffällige Verlinkung nicht aus

Das OLG Bremen hat in mir Beschluss vom 24.01.2024 entscheiden, dass es bei der Online-Werbung mit einem Gütesiegel „LGA geprüft“ nicht reicht, wenn die Inhalte des Tests nur unauffällig verlinkt sind und der Link nicht als Link erkennbar ist.

Das verklagte Unternehmen warb online einen Fitness-Hocker. In der Produktbeschreibung fand sich folgende Angabe:

„Stufenlose Sitzhöhenverstellung mit Toplift (LGA geprüft)“.

Die Klägerin sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, weil die Beklagte die näheren Informationen des Tests nicht offengelegt, insbesondere keine Verlinkung vorgenommen habe.

Die Beklagte hingegen vertrat den Standpunkt, ihre Webseite hätte damals einen Link enthalten, der auch als solcher erkennbar war.

Das LG Bremen verurteilt die Beklagte zur Unterlassung und zur Erstattung der Abmahnkosten.

Das OLG Bremen wies die Beklagte daraufhin, dass ihre Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, da es für die Werbung mit einem Prüfsiegel ausreiche, wenn die Aussage „LGA getestet“ irgendwo in einem Fließtext erscheine.

So erkennt der Verbraucher anhand des Wortes „geprüft“, dass hier eine Prüfung stattgefunden haben soll. Er geht auch hier davon aus, dass das Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle geprüft wurde, wobei für ihn die Prüfkriterien von wesentlichem Interesse sind. Hierfür ist nicht erforderlich, dass ein Testergebnis besonders herausgestellt wird.

Die Streitfrage, ob ein Link vorhanden gewesen sei und dieser zu einem Prüfzertifikat führe oder nicht, was für das OLG unerheblich, da Buchstabenfolge „LGA“ keine besondere Formatierung aufweist, insbesondere keine Unterstreichung, keinen Fett- und Kursivdruck und auch sonst keine Merkmale aufweist, die typischerweise auf das Vorhandensein eines Links schließen lassen.

Davon abgesehen ist die Kennzeichnung als Link nicht ausreichend, weil dieser nicht ausreichend als Link gekennzeichnet ist und im Übrigen nur durch die Kennzeichnung des „LGA“ die Gefahr nicht beseitigt, dass der Verbraucher dies nicht als Link auf das Prüfzertifikat auffassen würde, sondern als Verweis auf eine Internetseite des Prüfinstitutes, auf der lediglich allgemeine Information über das Prüfinstitut zu erlangen sind.

Fazit:

Die Entscheidung belegt wie streng die Gerichte bei Werbungen mit Testergebnissen oder Prüfsiegelen sind, wenn der Verbraucher eine objektive Prüfung erwartet. Insofern kann an die BGH Entscheidung „LGA tested“ vom 04.07.2019 angeknüpft werden. In diesem Fall hat der Werbende die Prüfgrundlagen stets in der Werbung anzugeben oder über einen eindeutig erkennbaren Link dem angesprochenen Verkehr zugänglich zu machen. Hierbei trifft den Werbenden die Nachweispflicht, dass der Link auch als solcher vorhanden und erkennbar war.

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