OLG Hamm: Bei Online-Verstößen gegen PAngVO genügt einfache Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 06.02.2024 entschieden, dass bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) im Internet die Abgabe einer einfachen Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe ausreicht, wenn der Werbende weniger als 100 Mitarbeiter hat.

Inhaltlich ging es um einen unstreitigen Verstoß einer Grundpreisangabe im Online-Bereich, wobei der Werbende weniger als 100 Angestellte besaß.

Auf die außergerichtliche Abmahnung der Klägerin gab der Beklagte lediglich eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen ab. Dies genügte der Klägerin nicht, die daraufhin vor Gericht ging.

Im Rahmen der Kostenentscheidung hatte das OLG Hamm zu bewerten, ob das Handeln des Beklagten ausreichend gewesen war.

Das OLG Hamm entscheid, dass nach § 13a Abs.2 UWG bei einer erstmaligen Abmahnung wegen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien keine Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mehr verlangt werden könne.

Bei einem Verstoß gegen die PAngVO handle es sich auch um einen Fall der gesetzlichen Informationspflicht, da in der Gesetzesbegründung als Beispiele für Kennzeichnungs- und Informationspflichten ausdrücklich die Vorschriften der Preisangabenverordnung genannt seien. Zudem habe der Gesetzgeber klargestellt, dass es sich bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten nicht um Verstöße gegen spezifische Informations- und Kennzeichnungspflichten im Online-Handel oder auf Webseiten handeln muss, sondern dass es bereits ausreichend ist, dass die Verstöße in diesem Bereich auftreten.

Fazit:

Die Entscheidung hat eine weitreichende Bedeutung, da nach den Feststellungen des Senats Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten im Internet auch durch das Abstellen und die Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne Vetragsstrafeversprechen beseitigt werden können. In diesem Fall stellt sich dann die Frage der Reichweite der neuen gesetzlichen Regelung, insbesondere ob unter die Informations- und Kennzeichnungspflichten auch Angaben zu wesentlichen Merkmalen der beworbenen Produkte gefasst werden können, wobei dann die Tür zur Erstreckung auf irreführende Werbungen durch das Fehlen wesentlicher Informationen geöffnet wäre.

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