LG Stendal: Biozid-Hinweis muss auf Webseite auch dann erfolgen, wenn er auf Produkt selbst abgedruckt ist

Das LG Stendal hat mit Urteil vom 07.03.2024 entscheiden, dass der gesetzlich vorgeschriebene Biozid-Hinweis auch dann auf der Website erscheinen muss, wenn er bereits auf dem Produkt selbst aufgedruckt ist.

Der Beklagte vertrieb mehrere Biozid-Produkte über das Internet, ohne auf der Website die entsprechenden Warnhinweise nach der Biozid-Verordnung (BiozidVO) anzugeben. Nach Art. 72 I der Biozidverordnung (VO Nr. 528/2012) muss in der Werbung folgender Hinweis vorhanden sein:

„Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“

Dieser Hinweis fehlte und war nur auf den Produkten selbst aufgedruckt.

Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß.

Der Beklagte verteidigte sich damit, dass die Interessen der Verbraucher ausreichend geschützt sein, da die Warnhinweise auf den Produkten selbst abgedruckt seien.

Das Landgericht Stendal gab stufte die Online-Werbung als unzulässig ein und verurteilt die Beklagte zur Unterlassung, da die gesetzlichen Vorschriften eine gesonderte Ausweisung und deutliche Hervorhebung auf der Internetseite verlangen. Durch das Fehler des Warnhinweises fehlen dem Verbraucher wesentliche Information, wobei es auf die Kenntnis des Werbenden von der BiozidVO nicht ankomme, da die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche kein Verschulden fordern.

Fazit:

Die Entscheidung ist zutreffend, da die gesetzlichen Regelungen ausdrücklich zur Werbung die Warnhinweisplicht vorsehen. Insofern beginnt nach der gesetzlichen Intention bereits bei der Beschäftigung mit der Werbung die Sensibilisierung der Verbraucher durch die hervorzuhebenden Warnhinweise.

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